Freibeträge bei Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer nutzen
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Kinderlose oder alleinstehende Erblasser stehen bei der Gestaltung der Vermögensübertragung vor schwierigen Problemen. Mögliche Erben sind nicht direkt verwandt und direkte Verwandte, die Ansprüche anmelden könnten, erscheinen als nicht geeignet, um ein Vermögen im Sinne des Erblassers zu verwalten.
Wichtigste Themen in dieser komplexen Gemengelage sind dabei die Notwendigkeit eines Testamentes, um eine ungewollte Erbfolge auszuschließen, sowie die Beachtung der Erbschaftssteuer, denn beim Vererben eines Vermögens müssen unter Umständen bis zu 40 Prozent Erbschafts- oder Schenkungssteuer bezahlt werden. „In diesen Zusammenhängen ist es notwendig, sich über die Nachlassgestaltung Gedanken zu machen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Ehe- und Lebenspartner können sich auf einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro einstellen, Kinder können bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben oder geschenkt bekommen. Geschwister oder unverheiratete Partner müssen Erbschaften versteuern, die 20.000 Euro übersteigen. Rechtsanwalt Looser: „Wenn feststeht, wie das Vermögen aufgeteilt werden soll, macht es Sinn, die Freibeträge bei der Schenkungssteuer alle 10 Jahre auszunutzen. Wer z.B. 800.000 Euro einem Kind schenken möchte, der kann das in zwei Raten à 400.000 Euro tun. Allerdings müssen zwischen den Schenkungen mindestens 10 Jahre liegen.
Bei einer anstehenden Schenkung sollten sich Schenker und Beschenkte nicht nur gut verstehen, sondern künftige Auseinandersetzungen auch konsequent ausschließen. Dabei kann es um Regeln gehen, an die sich Beschenkte zu halten haben, z.B. die Einrichtung eines lebenslangen Wohnrechts in Bezug auf eine verschenkte Immobilie. Auch ein Rückforderungsrecht kann im Schenkungsvertag verbrieft werden. Wer Immobilien verschenkt, muss einen Notar hinzuziehen, bei der Schenkung von Aktien oder sonstigen beweglichen Vermögenswerten reicht ein einfacher Vertrag, der aber von einem Anwalt aufgesetzt werden sollte, um Benachteiligungen der Parteien und zukünftige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
„Eine Schenkung sollte immer im Zusammenhang mit einem Gesamtkonzept zur Vermögensübertragung einhergehen. Jeglicher über die aktuelle Schenkung herausgehende Klärungsbedarf sollte in einem Testament verfügt werden“, so Rechtsanwalt Looser.
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