Freiheitsberaubung § 239 StGB
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Voraussetzungen
Eine Freiheitsberaubung liegt vor, wenn ein Eingriff von einem Menschen gegeben ist, der dazu führt, dass einer anderen Person die Möglichkeit genommen wird, sich frei nach seinem Willen fortzubewegen.
Das Einsperren wird als Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen beschrieben. Problematischer ist die Formulierung der Freiheitsberaubung „auf andere Weise“. Damit soll jede Handlung gemeint sein, welche objektiv die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit bewirkt. Davon ausgenommen ist der Freiheitsentzug durch staatliche Behörden. Dieser beschränkt auch die Grundrechte der persönlichen Freiheit und benötigt daher einen gerichtlichen Beschluss zur Durchführung.
Der Entzug der Freiheit kann auch durch Drohung oder Gewalt geschehen. Darunter fällt zum Beispiel das Hindern des Verlassens eines Kfz durch schnelles Fahren. Auch wenn Alternativmöglichkeiten bestehen, die dem Opfer jedoch unzumutbar sind, ist ein Eingriff gegeben.
Zeitlich ausreichend ist bereits eine kurzfristige Entziehung dieser Fortbewegungsfreiheit. Der Tatbestand ist beschränkt auf die Freiheit zur Ortsveränderung. Nicht eingeschlossen ist damit die Fähigkeit, sich an einen bestimmten Ort zu begeben oder an einem Ort zu verweilen. Daher ist das Absperren eines bestimmten Gebiets, damit diesen keiner betritt, keine Freiheitsberaubung.
Da der Tatbestand das Selbstbestimmungsrecht der Person über ihren Aufenthaltsort schützt, setzt es voraus, dass die Person einen natürlichen Willen zur Ortsveränderung bilden kann. Das Setzen eines Babys in einen Laufstall erfüllt damit nicht den Tatbestand der Freiheitsberaubung, da das Baby nicht den notwendigen Willen zur Ortsveränderung hat.
Genauso liegt der Fall bei schlafenden Personen, die während des Schlafes in ihrem Zimmer eingeschlossen werden. Wird die Tür geöffnet, bevor die Person erwacht, liegt auch keine Freiheitsberaubung vor, allenfalls ein Versuch.
Straferwartung
Wer eine Freiheitsberaubung begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Ob man eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe erhält, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Frage, ob man bereits vorbestraft ist oder nicht. Wenn man eine Person länger als 1 Woche einsperrt oder durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht, droht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Auch der Versuch der Freiheitsberaubung ist strafbar.
Verteidigung
Sollte Ihnen ein derartiger Vorwurf zur Last gelegt werden, ist es ratsam, sich der Hilfe eines Strafverteidigers zu bedienen. Nur so kann eine umfassende Verteidigung gewährleistet werden. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann dann Akteneinsicht beantragen und nach Gewährung der Akteneinsicht die Tragweite des Vorwurfs abschätzen. Mit Hilfe einer Verteidigungsschrift, die auf den Angaben des Mandanten beruht, kann das Verfahren in die richtige Richtung gelenkt werden. Auch hier kann eine Einstellung des Verfahrens oder eine Beendigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung im Bereich des Möglichen liegen.
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