Fremdkörper bei einer Operation vergessen: Patientenanwalt erstreitet Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro

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Es kommt im medizinischen Alltag durchaus häufig vor, dass im Körper eines Patienten ein Fremdkörper bei einer Operation vergessen wird. In der Regel handelt es sich bei den intraoperativ zurückgelassenen Fremdkörpern um Tupfer, Instrumente oder Handschuhe.

Im Fall unseres Mandanten wurde im Rahmen einer Operation im Bauchbereich ein Fremdkörper in Form eines mit Mullgazetupfern gefüllten Handschuhes zurückgelassen.


Grober Therapiefehler und Organisationsverschulden

Wird ein Fremdkörper bei einer Operation vergessen, so wird dies rechtlich einerseits als grober Therapiefehler der Operateure sowie andererseits als Organisationsfehler des Klinikträgers eingeordnet.

Die behandelnden Operateure müssen sicherstellen, dass alle möglichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen gegen das unbeabsichtigte Zurücklassen eines Fremdkörpers im Operationsgebiet getroffen wurden. Darüber hinaus muss der Klinikträger sicherstellen, dass mit dem vorhandenen Personal und funktionstüchtigen medizinischen Geräten die Aufgaben nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse erfüllt werden können.


Fremdkörper bei einer Operation vergessen – außergerichtliche Einigung

Unser Mandant litt über einen langen Zeitraum unter Schmerzen und Entzündungen. Zudem musste er sich einer weiteren Operation zur Entfernung des Fremdkörpers unterziehen.

Mit der Haftpflichtversicherung des gegnerischen Klinikums konnte im Fall unseres Mandanten auf Grundlage eines eingeholten Gutachtens eine außergerichtliche Einigung in Höhe von 13.000 Euro erzielt werden.


Schadensersatz und Schmerzensgeld 

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Ihr Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Christoph Theodor Freihöfer

Kanzlei Freihöfer - Ihr Patientenanwalt

Foto(s): Rechtsanwalt Christoph Theodor Freihöfer


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