Führerschein und Cannabis: THC-Grenzwerte in der Diskussion
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Die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis (Wirkstoff: THC) führt immer wieder zu juristischen Entscheidungen, die auf die Entziehung der Fahrerlaubnis des betroffenen Verkehrsteilnehmers gerichtet sind.
Der Ablauf ist regelmäßig folgende. Die Führerscheinstelle ordnet bei gelegentlichem Cannabiskonsum die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens (MPU) an. Dieser Akt ist noch nicht juristisch angreifbar, weil die Anordnung der MPU nach Auffassung der Rechtsprechung keinen Verwaltungsakt (keine Regelung mit Außenwirkung) darstellt. Erst die spätere Entziehung der Fahrerlaubnis ist dann ein Verwaltungsakt, der gerichtlich überprüft werden kann.
So auch im vorliegenden Fall, in dem das OVG Rheinland, Pfalz seinem Beschluss vom 3.5.2017 zu der Fragestellung nahm, ab wann, sprich ab welchem Grenzwert, die Anordnung der MPU denn gerechtfertigt ist. Denn die sogenannte Grenzwertkommission hat im September 2015 in einem Beitrag in der Zeitschrift Blutalkohol (52/2015, Seite 322) dazu Stellung genommen, dass der Wert von 1 ng (1 Nanogramm/Milliliter Blutserum) offensichtlich zu niedrig angesetzt ist. Denn bei einer derart geringen Konzentration von THC im Blut kann nach Auffassung vieler nicht mehr von einer Beeinträchtigung der fahr Tüchtigkeit ausgegangen werden.
In der Diskussion ist daher derzeit, ob erst eine THC Konzentration von 3 ng/ml Serum die Schlussfolgerung nahelegt, ob der Betroffene zwischen dem Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr unterscheiden kann. Dies sah das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jedoch anders. Dort hält man an dem Standpunkt fest, dass eine Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 pro ng/ml Serum ausreichend ist.
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