Führerscheinentzug wegen Falschparkens?
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[image]Missachtet der Verkehrsteilnehmer hartnäckig bloße Ordnungsvorschriften und zeigt dadurch, dass er sich nicht an die Rechtsordnung halten will, kann ihm der Führerschein entzogen werden.
Natürlich ist es ärgerlich, wenn alle öffentlichen Parkplätze bereits besetzt sind und man erneut um den Häuserblock fahren muss, in der Hoffnung, endlich sein Kfz abstellen zu können. Wer aber einfach auf dem Gehweg oder auf Bewohnerparkplätzen parkt, muss mit einem Knöllchen rechnen. Häufen sich derartige Verkehrsverstöße, ist es unerheblich, wie viele Punkte in Flensburg man hat: Der Führerschein kann entzogen werden.
Notorischer Falschparker macht Stadt unsicher
Einem Autofahrer wurde der Führerschein entzogen, obwohl er zu dieser Zeit nur vier Punkte in Flensburg hatte. Als Grund wurde angeführt, der Fahrzeugführer habe notorisch falsch geparkt und sei des Öfteren geblitzt worden. Zwischen November 2010 und Juni 2012 waren insgesamt 144 Verkehrsverstöße dokumentiert worden. Der Mann gab daraufhin an, dass er häufig keine Zeit oder kein Münzgeld für die Parkuhr dabei gehabt habe; außerdem seien einige Parkverstöße von seinen Mitarbeitern verursacht worden. Im Übrigen sei ein Führerscheinentzug erst ab 18 Punkten in Flensburg möglich. Er ging daher gerichtlich gegen den Führerscheinentzug vor.
Führerscheinentzug war rechtens
Das Verwaltungsgericht (VerwG) Berlin hielt den Entzug der Fahrerlaubnis für rechtens. Zwar ist die Fahrerlaubnis nach § 4 III Nr. 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz) tatsächlich erst ab 18 Punkten in Flensburg zu entziehen. Hat der Autofahrer aber anderweitig gezeigt, dass er zum Führen eines Kfz ungeeignet ist, hat die Fahrerlaubnisbehörde etwa nach § 3 I StVG den Führerschein zu entziehen, und zwar unabhängig davon, wie viele Punkte der Verkehrssünder bereits angesammelt hat. Dabei sind Parkverstöße bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich zwar nicht zu berücksichtigen.
Vorliegend hat der Autofahrer aber gezeigt, dass er die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt, sondern die Ordnungsvorschriften ständig - immerhin 144 Mal in knapp zwei Jahren - zugunsten seiner persönlichen Interessen missachtet hat. Ihm waren daher die Verkehrsregeln, die gerade einen geordneten und ungefährdeten Verkehr gewährleisten sollen, egal. Des Weiteren sind ihm die Parkverstöße seiner Mitarbeiter zuzurechnen; denn er hätte als Halter rechtzeitig eingreifen und das Falschparken verbieten können.
(VerwG Berlin, Beschluss v. 10.09.2012, Az.: VG 4 L 271.12)
(VOI)
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