GbR: Gesellschafter haften für Steuerschulden auch nach Abwicklung der Gesellschaft
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Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bleibt solange fiktiv bestehen, bis sie ihre steuerrechtlichen Pflichten erfüllt hat oder diese erloschen sind. Damit haften die ehemaligen Gesellschafter einer GbR auch noch für die Steuerschulden der Gesellschaft, wenn diese bereits verkauft oder abgewickelt wurde. Das geht aus einem Urteil der Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Januar 2015 (Az.: 5 K 2543/13) hervor.
Damit folgte das VG auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die ehemaligen Gesellschafter einer GbR für die Gesellschaftsschulden entsprechend § 128 HGB persönlich haften.
Im konkreten Fall hatten die Gesellschafter der GbR ihre Gesellschaftsanteile an eine Aktiengesellschaft verkauft. Das zuständige Finanzamt erließ gegenüber der GbR einen Gewerbesteuermessbescheid, da der Verkaufspreis gewerbesteuerpflichtig sei. Die Klagen der GbR gegen diesen Bescheid blieben sowohl vor dem Finanzgericht als auch vor dem Bundesfinanzhof erfolglos.
Schließlich nahm das zuständige Finanzamt einen ehemaligen Gesellschafter der GbR auf Zahlung der Steuerschulden analog § 128 HGB in Haftung. Die Klage des Gesellschafters wies das VG Freiburg ab. Denn für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids und die Haftung der Gesellschafter sei es unerheblich, ob die GbR durch Verkauf der Gesellschaftsanteile bereits abgewickelt gewesen sei. Eine GbR bleibe im Hinblick auf ihre steuerlichen Pflichten solange fiktiv bestehen bis die Steuerschuld beglichen oder verjährt ist.
Die Wahl der Gesellschaftsform – und damit das Gesellschaftsrecht – ist für Unternehmen hinsichtlich der steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten und Pflichten von großer Bedeutung. Die GbR ist die einfachste Form der Personengesellschaft. Sie bietet den Gesellschaftern großen Gestaltungsspielraum. Allerdings haften die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Auch der einzelne Gesellschafter kann von den Gläubigern in Anspruch genommen werden. Haftungsrisiken – nicht nur bei der GbR, sondern auch bei allen anderen Gesellschaftsformen, können durch eine geschickte Vertragsgestaltung und andere Maßnahmen minimiert werden. Nicht nur hinsichtlich der Haftung ist das Gesellschaftsrecht hinsichtlich der „einfachen“ GbR komplex. Auch Fragen der Vertretung und Willensbildung sowie Gesellschafterstreitigkeiten bedürfen in der Praxis regelmäßig der Betreuung durch Experten, z.B. Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Mehr Informationen dazu und zu weiteren Themen des Gesellschaftsrechts hat die Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. unter www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht-ma.html zusammengestellt.
Dr. Ronny Jänig, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
ROSE & PARTNER LLP.
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