Gefälschter Impfpass - Problem für Apotheken

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Vorlage gefälschter Impfpass

Die Verwendung eines gefälschten Impfpasses ist spätestens seit Ende November 2021 strafbar. Apotheken berichten, dass ihnen dennoch immer häufiger falsche Impfpässe vorgelegt werden. Ziel ist die widerrechtliche Ausstellung eines digitalen Covid-19-Impfzertifikates. Wird ein Zertifikat aufgrund eines falschen Impfpasses wissentlich erteilt, macht sich selbstverständlich auch der Apotheker strafbar. Aber auch wenn der Apotheker auf den gefälschten Ausweis hereinfällt, kann er zumindest in den Verdacht geraten, sich falsch verhalten zu haben. In jedem Fall ist daher anzuraten, die Impfpässe gründlich zu prüfen und dies auch zu dokumentieren.


Strafanzeige bei der Polizei?

Wie aber sollen Apotheken reagieren, wenn sie einen Impfpass als gefälscht erkennen. Eine Anzeige bei der Polizei liegt nahe. Problematisch ist die Schweigepflicht, welcher alle Apotheker unterliegen. Gemäß § 203 StGB ist die Verletzung dieser Schweigepflicht strafbar. Gleichzeitig besteht ein gewichtiges Interesse daran, Impfpassfälscher und Personen, die gefälschte Pässe verwenden, strafrechtlich zu verfolgen. Gefälschte Zertifikate können die Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus beschleunigen und ganz konkret zu schweren gesundheitlichen Schäden bis hin zum Tod führen. Es besteht also ein Konflikt zwischen der Geheimhaltungspflicht der Apotheken auf der einen Seite und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit auf der anderen Seite.


Keine Anzeigepflicht

Für Apothekerinnen und Apotheker besteht zunächst keine Anzeigepflicht und auch keine Auskunftspflicht. Gefälschte Impfpässe müssen also nicht bei der Polizei gemeldet werden. Gleichzeitig besteht zumindest die Möglichkeit einer Schweigepflichtverletzung und damit ein zwar geringes, aber durchaus konkretes Strafbarkeitsrisiko. Auch erscheint es naheliegend, dass die angezeigten Personen ihrerseits eine Strafanzeige wegen Geheimnisverrats gemäß § 203 StGB erstatten. Aus anwaltlicher Sicht wäre daher zunächst zur Zurückhaltung zu raten.


Freibrief der Generalstaatsanwaltschaften

In der Praxis haben sich allerdings die Generalsstaatsanwaltschaften in Niedersachsen und in Baden-Württemberg zu der Frage positioniert. Gegenüber den Apothekerkammern wurde erklärt, dass Kunden, die einen gefälschten Impfausweis vorlegen, kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hätten. Die Anzeige bei der Polizei sei demnach keine Verletzung der Schweigepflicht. Diese Wertung ist rechtlich nachvollziehbar. Schließlich kommt der Kunde im beschriebenen Fall in die Apotheke um eine Straftat zu begehen. Die Apotheke soll dabei durch Täuschung sogar noch zum Werkzeug bei der Begehung dieser Straftat gemacht werden. Der Täter könnte aus diesem Grund tatsächlich kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung seiner Personalien haben.


Restrisiko

Trotzdem sind die Auskünfte der Generalstaatsanwaltschaft mit Vorsicht zu genießen. Es wurde gegenüber den Apothekerkammern einschränkend mitgeteilt, dass Einzelfallentscheidungen der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften nicht vorgegriffen werden könne. Die Generalstaatsanwaltschaften übernehmen also keine Garantie dafür, dass eine Strafverfolgung ausbleibt. Auch darf die Staatsanwaltschaft keine Rechtsberatung im Einzelfall anbieten oder im Vorfeld Straffreiheit im Falle einer Strafanzeige zusichern. Letztlich entscheiden über die Auslegung von Gesetzen allein die Gerichte und nicht die Staatsanwaltschaften. Die Rechtsfrage, ob eine Schweigepflicht in dem beschriebenen Fällen auszuschließen ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Fraglich ist auch, ob man sich auf einen rechtfertigenden Notstand berufen könnte. Erforderlich ist hierfür eine gegenwärtige Gefahr, die das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Unzweifelhaft ist, dass von gefälschten Impfzertifikaten eine potentielle Gesundheitsgefahr ausgeht. Ob diese Gefahr bei Ausstellung des Zertifikats aber bereits gegenwärtig ist, lässt sich nicht so leicht beurteilen.

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass ein Strafbarkeitsrisiko für anzeigende Apotheker sehr gering ist. Vollständig ausschließen lässt es sich allerdings nicht.


Die Lösung: Schweigepflichtentbindung

Wir ganz sicher gehen will, sollte sich schriftlich von der Schweigepflicht entbinden lassen. Die Erklärung könnte den Hinweis enthalten, dass im Falle des Verdachts auf einen gefälschten Impfpass, in jedem Fall die Polizeibehörden informiert werden.  Dadurch kann ein strafrechtliches Restrisiko ausgeschlossen werden. Dieses Vorgehen wäre außerdem geeignet, um Impfpassfälscher von vornherein abzuschrecken.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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