Gekaufte Ware auf Onlineplattform bei Versand beschädigt! Wer haftet?
- 2 Minuten Lesezeit
Die Kurzversion – aber bitte mit Vorsicht!
Transportschäden im Verhältnis Händler – Privatperson: Verkäufer haftet in aller Regel
Transportschäden im Verhältnis Privatperson – Privatperson: Käufer haftet in aller Regel
Die Vollversion – es kommt darauf an!
Online-Plattformen wie z. B. Kleinanzeigen.de bieten eine bequeme Möglichkeit, Waren zu kaufen und zu verkaufen. Doch was passiert, wenn eine Sendung während des Versands beschädigt wird?
Eines vorweg: Der Großteil der Onlineplattformen bietet Verkaufsmöglichkeiten sowohl für private als auch gewerbliche Nutzer. Bereits hier besteht eine entscheidende Weichenstellung zur Beurteilung einer etwaigen Haftung.
Transportschäden im Verhältnis Händler - Privatperson
Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen gewerblichen Nutzer und handeln Sie selbst als Privatperson, also als Verbraucher, ist die Rechtslage klar im Gesetz geregelt.
Gem. § 474 BGB greifen die Regelungen zum sog. Verbrauchsgüterkauf.
Dies bedeutet zum einen, dass Sie gem. § 355 BGB ohnehin binnen 14 Tagen Ihr gesetzlich zustehendes Widerrufsrecht ausüben können. Dadurch entsteht ein sog. Rückgewährschuldverhältnis – Sie erhalten den bezahlten Kaufpreis zurück, im Gegenzug senden Sie die Ware zurück an den Verkäufer.
Zum anderen besteht beim Verbrauchsgüterkauf eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers gem. § 477 BGB. Dadurch wird bereits von Gesetzes wegen vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Diese Vermutungsregel gilt 1 Jahr lang ab Gefahrenübergang. Gefahrenübergang ist beim Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 475 II, 447 I BGB die Übergabe an den Käufer. Bis dahin, also auch während des Transportwegs durch einen Transportdienstleister, trägt der Verkäufer als Unternehmer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung.
Transportschäden im Verhältnis Privatperson – Privatperson
Handelt es sich bei dem Verkäufer allerdings ebenfalls um eine Privatperson, so unterfallen Sie als Käufer nicht dem großzügigen Verbraucherschutz, sondern haften nach allgemeinen kaufrechtlichen Grundsätzen.
Dies bedeutet, dass das Versendungsrisiko grundsätzlich beim Käufer liegt. Dies folgt aus § 447 BGB. Beim Versendungskauf besteht der Gefahrenübergang bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer das Paket einem Transportdienstleister zur Versendung übergibt. Er hat damit alles Erforderliche getan und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Käufer über.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verkäufer die Ware ordnungsgemäß verpackt hat. Eine unsachgemäße und unzureichende Verpackung, die zu Beschädigungen der Ware auf dem Transportweg führen, hat der Käufer nicht zu vertreten und haftet dementsprechend auch nicht für daraus resultierende Schäden an der Ware.
Die Beweislast für eine solche unzureichende Verpackung liegt allerdings beim Käufer.
Benötige ich einen Anwalt?
Wie so oft steckt der Teufel im Detail und eine rechtliche Beurteilung eines jeden Einzelfalls innerhalb weniger Zeilen ist faktisch nicht möglich. Vor allem dann, wenn viel Geld im Spiel, die Beweislage unklar ist und die Kommunikation mit dem Vertragspartner oder auch dem Transportdienstleister keine Früchte trägt, ist die Hinzuziehung eines Anwalts anzuraten, der sich für Ihre Rechte einsetzt, Ihnen aber vor allem die Erfolgsaussichten Ihres Anliegens konkret darlegen kann.
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