Geldwäsche durch Finanzagenten, Love Scam, Bitcoin und Co.

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Bei Geldwäsche denkt man an schwere Straftaten wie Drogenhandel, Korruption und Clan-Kriminalität. Seit dem 18.03.2021 genügt dem Gesetzt aber jeder rechtswidrige Vortat ("all-crime-Ansatz"). In der Praxis häufig anzutreffen sind aber einfache Betrugstaten, sei es der "Enkel-Trick", love-scamming oder falsche Krytpo-Plattformen zur (vermeindlichen) Anlage von Bitcoin. In anderen Fällen sind es "Finanzagenten", die für Hintermänner (vermeintliche Arbeitgeber) agieren und illegal erlangtes Geld anlegen oder weiter überweisen. Nicht selten stehen also Opfer von Straftaten damit selbst unter Verdacht.


Staatsanwaltschaften werten das Transferieren oder Anlegen dieses Geldes oft als Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB). Die Verteidigung, man habe "das alles nicht gewusst" greift so nicht, da das Gesetz in § 261 Abs. 6 StGB auch eine "Leichtfertigkeitsvariante" kennt. Das bedeutet: Wenn jemand grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass Gelder aus rechtswidrigen Taten stammen und sie gutgläubig weiterleitet (oft ins Ausland) können Strafverfolger darin eine leichtfertige Geldwäsche sehen. 


Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Zudem die "Einziehung" des Geldes oder seines Wertes (wenn das Geld selbst nicht mehr vorhanden ist). 


Die Einziehung kann im Einzelfall schlimmer als die Strafe wirken. Das liegt an der Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB. Vermögenswerte, die der Täter durch die Geldwäsche erlangt hat, können vom Staat eingezogen werden. Sind diese nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden, kann er trotzdem für den Wert haftbar gemacht werden. Das ist bei leichtfertiger Geldwäsche (etwa "Finanzagenten", "Love Scam", vermeintlicher Bitcoin-Handel) besonders bedrohlich, da es hier oft um hohe Summen geht. Die Folge: Selbst wenn Sie Opfer einer Betrugstat wurden und Geld gutgläubig weitergeleitet haben, könnten Sie für diese Summe nochmals vom Staat herangezogen werden.


Es ist wichtig, einer Verurteilung bzw. einem Strafbefehl so früh wie möglich entgegenzuwirken und auf eine Einstellung des Verfahrens abzuzielen. Dann gibt es auch keine Grundlage für eine Einziehung. Auch das Führungszeugnis bleibt dann sauber. 


Aktuelles zur Einziehung:

Zur Frage der Einziehung bewegt sich aktuell vieles in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs! Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob das weitergeleitete Geld "erlangt" wurde und damit sein Wert nach § 73c StGB eingezogen werden muss. Der BGH geht in einer jüngeren Entscheidung (BGH, Urteil vom 10.11.2021 – 2 StR 185/20) aber davon aus, dass eine Einziehung nur als Tatobjekt in Betracht kommt. Die Einziehung ist dann aber nicht mehr zwingend, sondern muss verhältnismäßig sein. Zudem muss die Einziehung "vereitelt" worden sein (BGH, Beschluss vom 11.08.2021 - 3 StR 268/20 - "Hawala-Banking"). Das lässt sich bei nur fahrlässigem Verhalten kaum begründen. 


Hierzu steht eine obergerichtliche Entscheidung noch aus. Schon jetzt kämpfen wir aber vor den Instanzgerichten gegen Verurteilung und Einziehung.


Sie haben eine Vorladung wegen des Vorwurfs der Geldwäsche nach § 261 StGB erhalten? Gerne erläutere ich Ihnen eine mögliche Verteidigungsstrategie. 

Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/geld-geldw%C3%A4sche-scheine-5244058/

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