Gemeinnützigkeit gefährdet, wenn Sie sich nicht an die Mustersatzung halten

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Verfolgt Ihr Verein steuerbegünstigte (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche) Zwecke im Sinne der Abgabenordnung?

Da der Fiskus sich die Arbeit leichter machen wollte, hat er eine Mustersatzung geschaffen (Anlage 1 zu § 60 Abgabenordnung (AO)). Dort sind die maßgeblichen Punkte aus steuerrechtlicher Sicht enthalten. 

Diese Vorgaben sind:

§ 1

Der Verein mit Sitz in NN verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Anmerkung: Hier müssen Sie sich schon entscheiden, ob Sie gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 52 AO, mildtätige i. S. d. § 53 AO oder kirchliche Zwecke i. S. d. § 54 AO verfolgen möchten.

Den Begriff „unmittelbar“ müssen Sie aufnehmen, wenn Ihr Verein selbst die steuerbegünstigten Zwecke verfolgen möchte. Dies ist beispielsweise nicht bei Fördervereinen der Fall.

Zweck der Körperschaft ist ... 

Anmerkung: Hier müssen Sie den konkreten Zweck aufnehmen, den Sie verfolgen möchten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ... 

Anmerkung: Schreiben Sie hier konkret auf, wie Ihr Verein den Zweck verwirklichen soll.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Anmerkung: Diese drei Paragraphen können Sie auch zusammenfassen.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

an – den – die – das – ... (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

oder

an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks)

Anmerkung: Bei dieser „Vermögensbindungsklausel“ können Sie bestimmen, wer das Geld erhalten soll, wenn Ihr Verein nicht mehr besteht. Entweder geht es an die öffentliche Hand oder eine andere steuerbegünstigte Organisation, beispielsweise einen Verein oder eine Stiftung.

Dass es sich hier nicht um „inhaltslose Sätze ohne Sinn“ handelt, musste nun ein Verein vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2019 – 6 K 481/19 AO) erfahren. Der Verein hatte sich geweigert, in seine Satzung aufzunehmen, dass er „selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt“. Die Gemeinnützigkeit wurde ihm durch das Finanzamt versagt. Zu Recht, wie das Finanzgericht meinte.

Gemäß § 60 Abs. 1 AO müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Außerdem muss die Satzung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AO die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten. Gemäß § 2 der Anlage zu § 60 AO muss die Satzung aus steuerlichen Gründen folgende Regelung enthalten: Die Körperschaft ist. Diese Regelung ist in der Satzung des Klägers nicht enthalten.“

Auch der Hinweis des Vereins, dass die Satzung bereits inhaltlich von den Mitgliedern beschlossen sei, durch den Notar beim Amtsgericht eingereicht worden und die Satzung im Vereinsregister hinterlegt worden sei, es einen unverhältnismäßigen Aufwand und unnötige Kosten verursachen würde, folgte das Gericht nicht.

Fazit: Halten Sie sich an diese Vorgaben, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden. Wenn Sie Fragen zu der Satzungsgestaltung haben, unterstütze ich Sie gerne!


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