Gemeinsame Erhaltungspflicht bei Wegerecht (Grunddienstbarkeit)

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Ist dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstückes ein Wegerecht mittels einer Grunddienstbarkeit eingeräumt, so hat er gem. § 1020 Satz 2 BGB die diesbezügliche Anlage, d. h. den Straßenkörper, grundsätzlich auf eigene Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Bei einem Mitbenutzungsrecht des Eigentümers des belasteten Grundstückes war dies zum Teil umstritten. So wurde für die Annahme einer Unterhaltungspflicht oftmals ein alleiniges Benutzungsrecht des Berechtigten verlangt.


Der Bundesgerichtshof für Zivilsachen (BGHZ) hat hierzu unlängst mit Urteil vom 17.02.2006 (V ZR 49/05) entschieden, dass der Berechtigte auch dann zur Unterhaltung und Instandsetzung einer in Ausübung der Dienstbarkeit errichteten Anlage verpflichtet ist, wenn der Eigentümer diese mitbenutzen darf. In entsprechender Anwendung des Gemeinschaftsrechtes wurde im Zweifel eine hälftige Kostentragung angenommen.


Der BGH hat nunmehr auch in dem Fall, dass es sich um einen unbefestigten, lediglich aus zwei ausgefahrenen Fahrspuren bestehenden Weg handelte, den sowohl der aus der Grunddienstbarkeit Berechtigte als auch der Eigentümer des belasteten Grundstückes nutzten, entschieden, dass es sich hierbei zunächst um eine Anlage i. S. d. § 1020 Satz 2 BGB handelt. Ausreichend hierfür sei das Entstehen der Fahrspuren und die hierduch mit der bestimmungsgemäßen Benutzung einhergehende Veränderung der Erdoberfläche. Auch in diesem Falle handele es sich um eine von Menschen geschaffene Einrichtung, die der Ausübung der bestehenden Dienstbarkeit auf unbestimmte Dauer dient.


In Ermangelung abweichender Anhaltspunkte gelangte der BGH in Bestätigung seiner Rechtsprechung zu einer hälftigen Kostenteilung. Der Umfang und das Ausmaß der jeweiligen Nutzung kann es indes angebracht erscheinen lassen, eine andere Kostenverteilung anzunehmen. 


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