Gerichtsstand für Verbraucher in Deutschland
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Schließt ein deutscher Verbraucher mit einem Unternehmen, dessen Sitz z. B. in Österreich liegt, einen Vertrag, so liegt der Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers. Dies richtet sich nach den europarechtlichen Verbraucherschutzvorschriften.
Anders ist die Lage allerdings, wenn zum Beispiel ein Verbraucher in München mit einem Unternehmer aus Hamburg kontrahiert und einen Vertrag abschließt. Dann ist der Gerichtsstand am Wohnsitz des Unternehmers. Dies richtet sich nach dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO und den damit verbundenen allgemeinen Vorschriften aus dem BGB gemäß § 269 BGB.
Aufgrund dieser Unterschiede entsteht ein erheblicher Wertungswiderspruch zum europäischen Verbraucherschutz. Der EU-Kauf steht besser da als der nationale Kauf.
Rechtslage in Deutschland
Möchte der Verbraucher in Deutschland etwa seinen Rückzahlungsanspruch nach einem wirksamen Widerruf gegenüber dem Unternehmer geltend machen, so wandelt sich das Schuldverhältnis zunächst in ein Rückgewährschuldverhältnis um, was so viel bedeutet, wie dass beide Vertragspartner die erhaltenen Leistungen zurückzugeben haben. Nach ständiger Rechtsprechung soll bei Rückgewährschuldverhältnissen der gemeinsame Leistungsort der Ort sein, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet.
Ware beim Käufer
Ist die Ware beim Käufer/Verbraucher und erklärt dieser den Widerruf, so wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um, § 346 I BGB.
Der Gerichtsstand ist dann am Wohnsitz des Verbrauchers.
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https://www.karimi.legal/2018/10/als-verbraucher-gegen-unternehmen-klagen/
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