Geschäftsleiterverantwortung zur Installation von Arbeitsschutzmaßnahmen in Corona-Zeiten
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Obwohl es bislang weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung gibt, die Arbeitsschutzstandards gerade in Bezug auf die Corona-Pandemie verbindlich festlegen, hat gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 und § 4 Nr. 1 ArbSchG grundsätzlich jeder Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten dient. Diese Pflicht trifft selbstverständlich auch Geschäftsleiter und Geschäftsführer von GmbHs und Aktiengesellschaften gegenüber den dort angestellten Mitarbeitern.
a) In kleineren Unternehmen reicht es sicherlich aus, wenn der Geschäftsleiter die üblichen, nachfolgend dargestellten Maßnahmen nach den Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) trifft und überwacht respektive überwachen lässt:
1. Es ist zwischen den einzelnen Arbeitnehmern grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten.
2. Ist dies nicht möglich, gleich aus welchem Grund, sind transparente Abtrennungen zu installieren und Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen.
3. Büroarbeiten sollten, soweit es möglich ist, im Homeoffice ausgeführt werden.
4. Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen sind auf „das absolute Minimum“ zu reduzieren.
b) In größeren Unternehmungen, in denen ohnehin schon eine Compliance-Organisation besteht, ist der Geschäftsleiter gut beraten, darin weiter eine ausdrückliche sogenannte „Corona-Task-Force“ einzurichten. Die Hauptaufgabe der entsprechend betrauten Mitarbeiter besteht dann darin, permanent die Entwicklung der Rechtslage und der einschlägigen Handlungsempfehlungen zu verfolgen, die Einhaltung der im jeweiligen Unternehmen geltenden Regelungen zur Vermeidung von Infektionsrisiken zu überwachen und regelmäßig und bei Bedarf auch sofort an die Geschäftsleitung zu berichten. Insbesondere muss die Berichterstattung auch die Handlungsempfehlungen zur Beseitigung erkannter Risikolagen enthalten. Dem Geschäftsleiter wiederum obliegt es, diese Mitarbeiter regelmäßig und umfänglich zu kontrollieren.
Wird dieser Handlungsbedarf durch den Geschäftsleiter nicht ernst genommen und erkranken tatsächlich Arbeitnehmer oder Kunden an Covid-19, haften die Geschäftsleiter dem Unternehmen gegenüber mindestens aus den §§ 93 Abs. 2 AktG und 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz. Dabei müssen Geschäftsleiter immer im Blick haben, dass sie selbst darlegen und beweisen müssen, dass sie keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen haben.
Darüber hinaus setzen sie sich mindestens einer Ordnungswidrigkeitenhaftung gemäß §§ 9, 130 OWiG aus bis hin zur strafrechtlichen Verantwortung z. B. wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar fahrlässigen Tötung gemäß §§ 229 StGB, § 222 StGB.
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