Geschwindigkeitsüberschreitung und Tempomat
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Eine interessante Verteidigungsstrategie gegen den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Einbeziehung elektronischer Assistenzsysteme. Wiederholt haben Kraftfahrer, denen die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen wurde, sich im Verfahren dahingehend eingelassen, sie haben sich darauf verlassen dürfen, dass die Einhaltung des Tempolimits durch den eingeschalteten Tempomaten gewährleistet sei. Die Gerichte mussten sich wiederholt mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Fahrzeugführer die Pflicht, das Tempolimit einzuhalten, auf ein Fahrassistenzsystem abwälzen kann, oder ob er verpflichtet ist, die Einhaltung des Tempolimits selbst zu kontrollieren.
Bereits im Jahr 2006 hat das OLG Hamm die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung aufrechterhalten. Der Tempomat war defekt, weshalb der Betroffene mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h „geblitzt“ wurde. Das OLG Hamm ging davon aus, dass der Fahrzeugführer trotz eingeschalteten Tempomats verpflichtet bleibt, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und so die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit zu gewährleisten.
Auf dieser Linie liegt auch die Entscheidung des AG Lüdinghausen vom 12.05.2014. Der Autofahrer befuhr mit aktiviertem Tempomat eine Landstraße unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Beim Überholmanöver bemerkte er aber im Gegenverkehr ein Fahrzeug, dass auf die Landstraße einbog. Um eine Kollision zu vermeiden, beschleunigte er und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Nach Abschluss des Überholvorganges wechselte er wieder auf die rechte Fahrbahn und verließ sich darauf, dass der Tempomat weiterhin aktiv sei und das Tempo drosseln würde. Dies war nicht der Fall, weshalb er „geblitzt“ wurde.
Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene erfolglos Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht gestand ihm zwar eine Notstandsituation zu, die zumindest kurzfristig eine Überschreitung der Geschwindigkeit rechtfertige. Unmittelbar nach Beendigung dieser Aktion sei er aber verpflichtet gewesen, aktiv die Einhaltung des Tempolimits wiederherzustellen. Er muss persönlich handeln und darf seine Verpflichtungen nicht auf ein sogenanntes Fahrassistenzsystem abwälzen. Im Gegenteil; die Verteidigung des Betroffenen führe sogar dazu, dass von einem vorsätzlichen Überschreiten der Geschwindigkeit auszugehen sei, was zu einer Verdopplung der Geldbuße führe.
Das Argument, man habe den Tempomaten eingeschaltet und sich auf dessen Funktionstüchtigkeit verlassen, ist sicherlich nachvollziehbar. Wer aber den Tempomaten einschaltet, um die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu gewährleisten, sollte dessen Funktionstüchtigkeit regelmäßig überprüfen.
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