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Gesetzesänderungen im Dezember 2024: Mehr Produktsicherheit

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Erweiterte Anforderungen an die Produktsicherheit

Die Produktsicherheit verbessern soll die ab 13. Dezember 2024 geltende Neufassung der EU-Produktsicherheitsverordnung (EU 2023/988). Die mit ihrem englischen Namen als General Product Safety Regulation (GPSR) bezeichnete Verordnung löst die bereits seit 2001 geltende Vorgängerverordnung (2001/95/EG) ab.

Sie richtet sich an Hersteller, von diesen bevollmächtigte Personen, Importeure, Händler, Online-Marktplatzbetreiber und Fulfilment-Dienstleister. Letztere sind von der Verordnung betroffen, wenn sie mindestens zwei der folgenden Leistungen anbieten: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten. Post und Paketdienstleister sind von der Verordnung ausgenommen und zählen deshalb nicht als von ihr betroffene Fulfilment-Dienstleister.

Viele Verbraucherprodukte betroffen

Die Verordnung gilt für die meisten neuen, gebrauchten, reparierten oder wiederinstandgesetzten Produkte zur Verwendung durch Verbraucher. Es genügt bei fehlender Bestimmung des Produkts für Verbraucher, dass diese das Produkt vernünftig vorhersehbar nutzen werden.

Die Produktsicherheitsverordnung gilt dabei jedoch nur soweit keine spezielleren Regelungen für die Produkte bestehen wie etwa aufgrund der Kosmetikrichtlinie oder der Spielzeugverordnung. Der Grund dafür ist, dass die Produktsicherheitsverordnung übergeordnete Regeln für eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte enthält. Sie ist insofern eine Dachverordnung. Deutlich wird das auch durch ihre vollständige Bezeichnung als Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit. Von den Bestimmungen der Produktsicherheitsverordnung darüber hinaus ausgenommen sind Antiquitäten, Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, Pflanzenschutzmittel, Pflanzen, Tiere und für Verbraucher vorgesehene Beförderungsmittel.

Hersteller zur Risikoanalyse verpflichtet

Jeder Hersteller wird für ein Produkt, bevor er es in den Verkehr bringt, zu einer umfangreichen Risikoanalyse verpflichtet. Artikel 6 der Verordnung enthält umfangreiche Kriterien, die keine abgeschlossene Liste darstellen. Außerdem müssen Hersteller technische Dokumentationen zum Produkt nach dessen Inverkehrbringen zehn Jahre lang aufbewahren und diese erforderlichenfalls aktualisieren.

Informationen zum Produkt

Händlern bringt die Produktsicherheitsverordnung insbesondere Informationspflichten. Zu jedem per Fernabsatz vermarkteten Angebot sind umfangreiche Informationen anzugeben, wie Art. 19 Produktsicherheitsverordnung bestimmt. Pflichtinformationen sind unter anderem der Hersteller des Produkts oder die dafür verantwortliche Person. Des Weiteren Angaben zur Produktidentifikation inklusive seiner Abbildung. Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen müssen auf dem Produkt oder in Begleitunterlagen stehen. Gesetze der EU-Länder, die nähere Details wie die zu verwendende Sprache regeln, müssen unter anderem auch in Deutschland noch verabschiedet werden.

Besondere Pflichten für Online-Marktplätze

Auch Online-Marktplätze werden durch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet. Betreiber müssen beispielsweise Händler sperren, die gegen Produktsicherheitsvorgaben verstoßen. Marktplatzbetreiber müssen sich zudem im Safety Gate Portal registrieren und dieses beobachten.

Pflichten bei unsicheren Produkten

Erfährt ein Hersteller, dass von seinem Produkt ein Sicherheitsrisiko ausgeht, muss er unverzüglich Schritte dagegen unternehmen. Kann das Risiko nicht anderweitig beseitigt werden, muss ein Rückruf erfolgen. Dabei sind mindestens zwei der folgenden Möglichkeiten anzubieten: Reparatur, Ersatzlieferung, Erstattung des Preises. Verbraucher und Marktüberwachungsbehörden sind außerdem zu unterrichten. Kam es zu einem Unfall, sind Vorkommnisse über Safety-Business-Gateway zu melden.

Übergangsregeln

Vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebrachte Produkte sollen noch weiter verkauft werden dürfen. Mitgliedstaaten sollen den Verkauf nicht erschweren. Dennoch ist auf mögliche Schritte durch diese zu achten.

(GUE)

Foto(s): ©Adobe Stock/sodawhiskey, ©Adobe Stock/Alrika

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