Gesetzliche Unverfallbarkeit und ihre Auswirkung bei Direktzusage und pauschaldotierter U-Kasse
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1. Gesetzliche Unverfallbarkeit - Definition der Unverfallbarkeit von Versorgungsansprüchen
Versorgungsansprüche bezeichnet man als unverfallbar, wenn die Ansprüche nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters bis zum Leistungszeitpunkt aufrechterhalten bleiben. Im Kern handelt es sich um eine Regelung aus dem Betriebsrentenrecht. (BetrAVG) die Regelung findet sich in § 1 b BetrAVG. Bei einem Ausscheiden vor Erreichung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen verfallen die Ansprüche und der Mitarbeiter erhält vereinfacht ausgedrückt nichts.
Unverfallbare Ansprüche sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu erfüllen. Beim Ausscheiden selbst erhält der Mitarbeiter noch keine Leistung. Kleinstansprüche werden regelmäßig abgefunden. Die Regelungen zur Unverfallbarkeit wurden im Laufe der Zeit auch angepasst und neue Voraussetzungen und auch Fristen geschaffen, § 30 f BetrAVG. Von den gesetzlichen Unverfallbarkeitskriterien abweichend können vertragliche Kriterien zu Gunsten des Mitarbeiters vereinbart werden. Vertraglich kann der Mitarbeiter durchaus besser gestellt werden als es der Gesetzgeber vorsieht.
Hinsichtlich der Unverfallbarkeit ist zwischen arbeitnehmerfinanzierten Ansprüchen und arbeitgeberfinanzier-ten Ansprüchen zu unterscheiden.
1.1. Gesetzliche Unverfallbarkeit bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen
Seit dem 1.1. 2018 gilt für Zusagen ab 2018 ein Mindestalter von 21 Jahren und eine Zusagedauer von 3 Jahren als vereinbart. Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Der Mitarbeiter darf bei Ausscheiden also nicht jünger als 21 Jahre sein und muss die Zusage seit mindesten drei Jahren erteilt bekommen haben. Bis zum 31.12.2017 galt noch ein Mindestalter von 25 Jahren und ein Zeitraum von fünf Jahren seit Erteilung der Zusage.
1.2. Gesetzliche Unverfallbarkeit bei Entgeltumwandlung
Bereits seit Einführung des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung zum 1. 1. 2001 sind Ansprüche des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung auf Basis von Entgeltumwandlung unabhängig von den vorstehenden Fristen ab dem ersten Tag, also von Anfang an, unverfallbar.
1.3. Unverfallbarkeit bei mischfinanzierten Zusagen
Mischfinanzierte Zusagen sind dem Grunde nach Entgeltumwandlungszusagen und der Arbeitgeber gibt einen bestimmten Zuschuss dazu. Häufig wird beides untrennbar in einer Zusage und bei versicherungsförmigen Systemen wie der Direktzusage auch in einem Vertrag verbunden. In diesem Fall ist die Zusage von Beginn an unverfallbar, wie eine reine Entgeltumwandlungszusage auch.
Interne Durchführungswege wie die Direktzusage oder auch die pauschaldotierte Unterstützungskasse trennen bei Arbeitgeberzuschüssen die Zusage aus der Entgeltumwandlung und die Zusage auf Basis des Arbeitgeberzuschusses. Es werden also zwei Zusagen nebeneinander erteilt. Damit liegen auch zwei getrennte Zusagen vor. Die Zusage auf Basis der Entgeltumwandlung ist von Beginn an unverfallbar. Die Zusage, die sich aus dem Arbeitgeberzuschuss ergibt, ist nach 3 Jahren unverfallbar, soweit der Mitarbeiter auch 21 Jahre alt ist.
Der große Vorteil, die Zusagen arbeitsrechtlich zu trennen, liegt darin, dass die Verfallbarkeitsfristen für den Arbeitgeberzuschuss auch genutzt werden können. Ein Pflichtzuschuss von 15 % ist weder bei der Unterstützungskasse noch bei der Direktzusage vom Gesetzgeber vorgesehen. Dies ist auch nachvollziehbar, weil die hohen Defizite aufgrund von Kostenbelastungen, wie sie gerade in Versicherungsverträgen vorkommen, hier nicht gegeben sind und deshalb auch nicht ausgeglichen werden muss.
2. Auswirkungen der Unverfallbarkeit bei der Direktzusage
Bei der Direktzusage wird aufgrund der Zusage für die Verpflichtung eine Pensionsrückstellung gebildet. Diese ist in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz – wenn auch mit unterschiedlichen Werten – anzusetzen. Die Bildung der Rückstellung ist steuerlicher Aufwand. Scheidet nun ein Mitarbeiter mit einer verfallbaren Anwartschaft aus, kommt es zu einer Auflösung der Pensionsrückstellung für diesen Arbeitnehmer. Die Rückstellungsauflösung ist ein steuerlicher Ertrag. Im Ergebnis werden die Steuerersparnisse wieder an das Finanzamt zurückgezahlt. Selbst bei einer Entgeltumwandlung und sofortiger Unverfallbarkeit kommt es bei einem Ausscheiden regelmäßig zu einer teilweisen Auflösung, da die Berechnung auf den erdienten Anteil umgestellt wird, der mit dem Barwert anzusetzen ist.
3. Auswirkungen der Unverfallbarkeit bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse
Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse werden nach Art. 28 EGHGB keine Pensionsrückstellungen gebildet. Der Unternehmer erreicht den steuerlichen Aufwand dadurch, dass er der Unterstützungskasse sogenannte Dotierungen zuwendet (siehe auch mein Rechtstipp "Begriffe und Definitionen in Zusammenhang mit pauschaldotierter Unterstützungskasse": https://www.anwalt.de/rechtstipps/begriffe-und-definitionen-rund-um-die-pauschaldotierte-unterstuetzungskasseunternehmerkasse_183044.html). Der Arbeitgeber erhält diese Dotierungen regelmäßig als Darlehen zurück, unabhängig davon, ob die Unterstützungskasse die Mittel direkt am Kapitalmarkt anlegt oder an das Unternehmen zurückgibt. Ein Ausscheiden innerhalb oder außerhalb der Unverfallbarkeitsfristen hat keinerlei Auswirkung beim Unternehmer oder bei der Unterstützungskasse. Es kommt dadurch zu keiner Auflösung und keinem steuerlichen Effekt. Zwar kann für den ausgeschiedenen Mitarbeiter kein Aufwand mehr gebildet werden, zumindest nicht über seinen erdienten Anspruch hinaus, aber alles was steuerlich verarbeitet wurde bleibt erhalten. Der Steuervorteil ist quasi konserviert.
4. Überlegenheit der pauschaldotierten Unterstützungskasse bei Fluktuation und Fluktuationsgewinnen
Von einem Fluktuationsgewinn spricht man, wenn bereits gebildeter Aufwand letztlich zu keinem Abfluss und keiner Versorgungsleistung führt.
Bei der Unterstützungskasse ist der Vorteil durch den konservierten Steuervorteil noch deutlich größer. Der Mitarbeiter erhält bei Ausscheiden innerhalb der Unverfallbarkeitsfristen keine Leistung. In dieser Zeit wurden aber bereits Steuern gespart und Steuervorteile erwirtschaftet. Diese stehen nun für die verbliebenen Mitarbeiter zur Verfügung und helfen, deren Versorgung noch leichter zu finanzieren. Durch diesen Effekt sind den Arbeitgebern auch höhere Zuschüsse möglich.
5. Meine Empfehlung zusammengefasst:
Bei mischfinanzierten Zusagen sind getrennte Zusagen sinnvoller als zusammengefasst. Der Verwaltungsaufwand oder die Kosten für die Einrichtung steigen bei zwei Zusagen nicht und bleiben unverändert. Die Nutzung von konservierten Steuern erlaubt höhere und großzügigere Arbeitgeberzuschüsse. Hinsichtlich der Ausgestaltung von Arbeitgeberzuschuss und Zins verweise ich auf meinen gesonderten Rechtstipp.
Gerne stehe ich Ihnen für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung
Ihre Liquiditätsauswirkungen oder auch den erforderlichen Zins für kostenneutrale Gestaltungen können Sie gerne mit unserem Unterstützungskassen Rechner ermitteln
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