Getrennt leben trotz gemeinsamen Haushalts: Wichtige Entscheidung des OLG Frankfurt

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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Beschl. v. 28.03.2024, Az. 1 UF 160/23) hat klargestellt, dass Ehepaare als getrennt gelten können, auch wenn sie im selben Haus leben und alltägliche Aufgaben füreinander erledigen. Eine vollkommene räumliche Trennung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist ein „der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung“. Diese Entscheidung hat große Bedeutung für die Abwicklung familienrechtlicher Ansprüche.

Im konkreten Fall hatten die Eheleute sich getrennt und die Scheidung beantragt, lebten aber weiterhin im selben Haus, um ihren drei minderjährigen Kindern ein stabiles Umfeld zu bieten. Beide Parteien stellten wechselseitige Anträge auf Auskunft über das Vermögen des anderen zum Zeitpunkt der Trennung, gemäß § 1379 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Ehemann gab einen späteren Zeitpunkt der Trennung an als die Frau, was das Amtsgericht Frankfurt am Main akzeptierte.

Die Beschwerde der Ehefrau gegen diese Entscheidung hatte vor dem OLG Frankfurt Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Ehemann zwar weiterhin im gemeinsamen Haus lebte, jedoch eine "Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller" nutzte und keine persönliche Beziehung mehr zu seiner Frau hatte. Das gemeinsame Wohnen und freundschaftliche Umgang, insbesondere im Interesse der Kinder, stehen der Annahme einer Trennung nicht entgegen. Einzelne Erledigungen und gemeinsame Mahlzeiten sind laut Gericht unwesentlich und entsprechen allgemeiner Höflichkeit.


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