Gewerbemietrecht: Was Mieter und Vermieter wissen müssen

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Das Gewerbemietrecht ist ein zentraler Bestandteil des Mietrechts in Deutschland und regelt die Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern bei gewerblichen Mietverträgen. Während Wohnraummietverträge durch spezielle Vorschriften des Mieterschutzes geprägt sind, bietet das Gewerbemietrecht mehr Freiheit zur Vertragsgestaltung, was jedoch auch einige Fallstricke mit sich bringen kann. In diesem Rechtstipp werden die wichtigsten Aspekte des Gewerbemietrechts erläutert, um sicherzustellen, dass sowohl Vermieter als auch Mieter ihre Rechte und Pflichten kennen.


1. Was ist das Gewerbemietrecht?


Das Gewerbemietrecht bezieht sich auf Mietverträge, die für gewerbliche Zwecke abgeschlossen werden. Im Gegensatz zu Wohnraummietverträgen, bei denen strikte Regelungen zugunsten des Mieterschutzes existieren, bietet das Gewerbemietrecht mehr Vertragsfreiheit. Dies bedeutet, dass Vermieter und Mieter die Bedingungen ihres Vertrages weitgehend selbst festlegen können. Trotzdem gibt es einige grundlegende Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die auch für Gewerbemietverträge gelten.


Zu den gewerblichen Mietobjekten zählen unter anderem:


   •       Büros

   •       Läden

   •       Restaurants

   •       Lagerhallen


2. Gewerbemietvertrag: Die wichtigsten Regelungen


Ein Gewerbemietvertrag sollte alle wesentlichen Aspekte des Mietverhältnisses regeln. Hierzu gehören unter anderem:


   •       Mietzweck: Der Mietvertrag sollte genau festlegen, zu welchem Zweck das Mietobjekt genutzt werden darf. Wird das Mietobjekt später anderweitig genutzt, kann dies zu Problemen führen, da der Vermieter dies gegebenenfalls untersagen kann.

   •       Mietdauer: Gewerbemietverträge können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Bei befristeten Mietverträgen endet das Mietverhältnis automatisch mit dem vereinbarten Enddatum, während unbefristete Mietverträge gekündigt werden müssen.

   •       Miete und Nebenkosten: Die Höhe der Miete sowie die Nebenkosten (Betriebskosten) sollten klar im Vertrag festgehalten werden. Bei gewerblichen Mietverhältnissen ist es üblich, dass der Mieter für einen größeren Teil der Nebenkosten aufkommt, insbesondere für Heizung, Wasser, Strom und Müllentsorgung.

   •       Kaution: Die Mietkaution dient dem Vermieter als Sicherheit und kann individuell im Vertrag vereinbart werden. Anders als bei Wohnraummietverträgen gibt es beim Gewerbemietrecht keine gesetzliche Obergrenze für die Kaution.


3. Rechte und Pflichten des Mieters


Der Mieter hat gemäß § 535 BGB das Recht, das Mietobjekt wie im Vertrag vereinbart zu nutzen. Er ist jedoch verpflichtet, das Mietobjekt sorgfältig zu behandeln und die Miete pünktlich zu zahlen. Weitere wichtige Pflichten des Mieters sind:


   •       Instandhaltungspflicht: In vielen Gewerbemietverträgen wird dem Mieter die Pflicht zur Instandhaltung des Mietobjekts auferlegt. Dies betrifft oft kleinere Reparaturen sowie die regelmäßige Wartung von technischen Anlagen.

   •       Betriebsrisiko: Der Mieter trägt das volle Risiko für den Erfolg seines Geschäftsbetriebs. Auch wenn das Geschäft nicht gut läuft, bleibt er verpflichtet, die Miete zu zahlen.

   •       Nutzung des Mietobjekts: Der Mieter darf das Mietobjekt nur im Rahmen des vertraglich festgelegten Mietzwecks nutzen. Wenn der Mieter beispielsweise ein Büro gemietet hat, darf er dieses nicht ohne Zustimmung des Vermieters in ein Ladengeschäft umwandeln.

   •       Bauliche Veränderungen: Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters keine baulichen Veränderungen am Mietobjekt vornehmen. Dies gilt auch für den Einbau oder die Entfernung von fest eingebauten Möbeln oder Geräten.


4. Rechte und Pflichten des Vermieters


Auch der Vermieter hat im Gewerbemietrecht zahlreiche Pflichten. Zu den wichtigsten gehört die Überlassung des Mietobjekts in einem vertragsgemäßen Zustand. Der Vermieter ist dafür verantwortlich, dass das Mietobjekt bei Beginn des Mietverhältnisses keine Mängel aufweist, die den vertraglich vereinbarten Mietzweck beeinträchtigen. Weitere Pflichten des Vermieters sind:


   •       Instandhaltungspflicht: Der Vermieter ist grundsätzlich für größere Reparaturen am Mietobjekt verantwortlich, es sei denn, im Vertrag wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.

   •       Mängelbeseitigung: Tritt während des Mietverhältnisses ein Mangel am Mietobjekt auf, der den vertragsgemäßen Gebrauch einschränkt, muss der Vermieter diesen Mangel beheben. Der Mieter hat in diesem Fall das Recht auf Mietminderung.


5. Kündigung des Gewerbemietvertrags


Die Kündigung eines Gewerbemietvertrags unterscheidet sich je nach Vertragsart:


   •       Befristete Mietverträge: Bei befristeten Mietverträgen endet das Mietverhältnis automatisch mit Ablauf der Vertragslaufzeit. Eine vorzeitige Kündigung ist in der Regel nur möglich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder ein wichtiger Grund vorliegt.

   •       Unbefristete Mietverträge: Unbefristete Gewerbemietverträge können von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt nach § 580a BGB sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

   •       Außerordentliche Kündigung: Sowohl der Mieter als auch der Vermieter können den Gewerbemietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine der Vertragsparteien ihre Pflichten schwerwiegend verletzt, beispielsweise wenn der Mieter die Miete nicht zahlt oder der Vermieter das Mietobjekt nicht zur Verfügung stellt.


6. Mietminderung im Gewerbemietrecht


Mietminderung kann auch im Gewerbemietrecht ein Thema sein, wenn das Mietobjekt Mängel aufweist, die die Nutzung erheblich beeinträchtigen. Der Mieter hat dann das Recht, die Miete für die Dauer des Mangels zu mindern. Beispiele für Mängel, die eine Mietminderung rechtfertigen, sind:


   •       Baumängel (z.B. undichte Dächer, defekte Heizungen)

   •       Störungen durch Baulärm oder ähnliche Beeinträchtigungen

   •       Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs, beispielsweise durch unzureichende Zugangsmöglichkeiten


Es ist wichtig, dass der Mieter den Vermieter unverzüglich über den Mangel informiert und ihm eine Frist zur Mängelbeseitigung setzt, bevor er die Miete mindert.


7. Vertragsgestaltung im Gewerbemietrecht


Die Vertragsgestaltung im Gewerbemietrecht bietet den Parteien große Flexibilität. Trotzdem sollten einige wichtige Punkte beachtet werden, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Zu den wichtigsten Aspekten bei der Vertragsgestaltung gehören:


   •       Klarheit über den Mietzweck: Der Mietzweck sollte eindeutig im Vertrag festgehalten werden, um spätere Konflikte zu vermeiden. Der Vermieter sollte sich darüber im Klaren sein, welche Art von Geschäft der Mieter in den Räumlichkeiten betreiben möchte.

   •       Anpassungsklauseln: Da Gewerbemietverträge häufig über einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden, sollten Anpassungsklauseln für die Miete vereinbart werden. Dies kann beispielsweise durch eine Indexmiete geschehen, bei der die Miete an einen bestimmten Index, wie den Verbraucherpreisindex, gekoppelt wird.

   •       Wettbewerbsverbote: In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Wettbewerbsklausel in den Mietvertrag aufzunehmen, um zu verhindern, dass in unmittelbarer Nähe ein Konkurrenzunternehmen eröffnet wird.


8. Fazit: Rechtssicherheit im Gewerbemietrecht


Das Gewerbemietrecht bietet den Vertragsparteien viel Spielraum bei der Gestaltung des Mietverhältnisses. Dennoch ist es ratsam, bei der Vertragsgestaltung sorgfältig vorzugehen und alle wichtigen Punkte klar zu regeln. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein und bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einholen.


Durch eine klare und umfassende Vertragsgestaltung können spätere Konflikte vermieden und das Mietverhältnis erfolgreich gestaltet werden.



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