Gleicher Lohn für Männer und Frauen oder auch Gleiche Arbeit = Gleicher Lohn

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Gleiche Arbeit – gleicher Lohn: dieser Grundsatz sollte –jedenfalls in der heutigen Zeit- keinen mehr überraschen. In der arbeitsrechtlichen Praxis ist jedoch (nach wie vor) teilweise noch immer eine unterschiedliche Vergütung von Männern und Frauen in ein und demselben Betrieb trotz gleicher bzw. gleichwertiger Tätigkeit zu verzeichnen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (BAG, Urteil vom 16.02.2023, Az.: 8 AZR 450/21) entschieden, dass den Benachteiligten (vorliegend handelte es sich um eine weibliche Mitarbeiterin) im diesem Fall gemäß Art. 157 AEUV, §§ 3 Abs. 1, 7 EntgTranspG  sowohl (rückwirkend) ein Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt des männlichen Kollegen zusteht, als auch ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nach § 15 Abs. 2 AGG (im vorliegenden Fall 2.000,00 €).

Der Arbeitgeber hatte vorliegend eingewandt, dass höhere Arbeitsentgelt des männlichen Kollegen sei nicht auf dessen Geschlecht zurückzuführen, sondern schlicht auf den Umstand, dass dieser (durch bessere Verhandlung als seine weibliche Kollegin) ein höheres Arbeitsentgelt ausgehandelt habe. Das Bundesarbeitsgericht hielt diese Argumentation des Arbeitgebers ebenso für unbeachtlich wie dessen weitere Behauptung, dass der männliche Kollege einer ausgeschiedenen, besser vergüteten Mitarbeiterin nachgefolgt sei.

Damit bleibt festzuhalten, dass auch individuelle Gehaltsverhandlungen die Entgeltgleichheit von Männern und Frauen nicht aushebeln dürfen.
Im vorliegenden Fall belief sich der Unterschied im Hinblick auf die monatliche Vergütung auf ca. 1.000,00 €. Der Arbeitgeber musste diese Differenz nunmehr rückwirkend erstatten und naturgemäß auch zukünftig zahlen. Zusätzlich muss dieser an die Klägerin eine Entschädigung von 2.000,00 € zahlen. Der Aufwand hat sich für die Klägerin also gelohnt.


PS: Ein Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ergibt sich insbesondere aus § 10 EntgTranspgG, dessen Abs. 1 nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird:


(1)1Zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes haben Beschäftigte einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. 2Dazu haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) zu benennen. 3Sie können Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt nach § 5 Absatz 1 und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen.


Martin Volkmann

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht


Foto(s): BSKP

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