Google Rezensionen löschen – negative Bewertungen auf ebay, jamdea löschen
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Die Bedeutung von Bewertungsportalen wie Google, jameda oder auch auf eBay nimmt immer mehr zu. Viele Kunden schauen sich vor dem Abschluss eines Vertrages oder überhaupt vor Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen erst einmal die Bewertungen an. Gerade negative Bewertungen können dabei abgeschreckt werden.
Google My Business ist mittlerweile das größte Bewertungsportal der Welt. Durch diese Bewertungen und Rezensionen (= Bewertungen mit Text) kann einem Unternehmen ein erheblicher Schaden zugefügt werden. Dies gilt natürlich auch für andere Bewertungsportale wie eBay oder jameda und ähnliche.
Kann eine Bewertung einfach gelöscht werden?
Ob eine Bewertung gelöscht werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Dabei verweist insbesondere auf den Einzelfall abzustellen. Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass in einer überwiegenden Vielzahl von Fällen die Löschung möglich ist. Dies auch zeitnah.
Gegen wen kann vorgegangen werden?
Zunächst stellt sich die Frage, ob gegen den Verfasser der Bewertung oder gegen das Bewertungsportal selbst vorgegangen werden soll bzw. vorgegangen werden kann.
Um direkt gegen den Verfasser der unzulässigen negativen Bewertungen vorgehen zu können, werden in der Regel persönliche Daten des Verfassers benötigt, wie beispielsweise Name und Adresse. Sind diese bekannt, gibt es die Möglichkeit gegen den Verfasser selbst vorzugehen. Es kann eine Abmahnung erfolgen mit einer Aufforderung zur Unterlassung der Bewertung.
Was ist, wenn der Verfasser unbekannt ist bzw. nicht reagiert?
Sollte der Verfasser seine Anschrift unbekannt sein oder nicht auf eine schriftliche Aufforderung zur Löschung der Bewertung reagieren, so besteht die Möglichkeit gegen das Bewertungsportal direkt vorzugehen. Diese Möglichkeit besteht sowohl parallel zur Inanspruchnahme des Verfassers selbst aber gegebenenfalls auch erst nachrangig.
Wie kann die Bewertung gelöscht werden?
Beim Vorgehen gegen die jeweiligen Bewertungen zeigt unsere Erfahrung ganz deutlich, dass ein Löschungsantrag durch den jeweils Betroffenen oftmals nicht zielführend ist. Auch kann eine zunächst selbst durchgeführte Löschungsanzeige beim jeweiligen Provider den weiteren Ablauf erheblich verzögern. Gegebenenfalls kann es sogar sein das aufgrund des Zeitablaufes manche Vorgehensweisen ausgeschlossen sind.
Gleiches gilt auch, wenn der Verfasser direkt vom Bewerteten angeschrien wird. Oft zeigen solche einfachen Briefe keine Wirkung.
Unsere Erfahrung zeigt, dass das effektivste Vorgehen durch die Beauftragung eines spezialisierten Anwaltes gegeben ist. Dieser kann gleich die richtigen rechtlichen Argumente gegenüber dem Verfasser und /oder dem Portalbetreiber unterbreiten, sodass dieser auch nicht auf gegebenenfalls unrichtige Ausführungen verweist. Jeder Portalbetreiber hat ein Interesse, dass die Bewertung als sogenannter Content fortbesteht. Daher ist es umso wichtiger gleich von Anfang an die richtige rechtliche Argumentation parat zu haben.
Wenn Sie gegen negative Bewertungen vorgehen wollen, melden Sie sich bei uns!
Die Kanzlei Hämmerling-Legal ist u.a. auf Medienrecht spezialisiert. Wir beraten seit Jahren bundesweit eine Vielzahl von Mandanten zum Vorgehen gegen negative Bewertungen auf verschiedenen Portalen unteranderem Google.
Gerne prüfen wir für Sie detailliert, ob im Einzelfall negative Bewertungen unzulässig sind.
Sollte dies der Fall sein, können wir die entsprechenden rechtlichen Schritte zur Löschung unzulässiger Bewertungen für Sie einleiten.
Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch:
- Tel. 040 5330-8720
- E-Mail: info@haemmerling-legal.de
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