Grunderwerbsteuer beim Share Deal – Rechtzeitige Anzeige beim Finanzamt nicht vergessen!
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Durch verschiedene gesetzliche Verschärfungen in den letzten Jahren hat der Gesetzgeber in mehreren Etappen die Möglichkeiten erheblich eingeschränkt, bei der Übertragung von grundbesitzenden Gesellschaften (sog. Share Deals) Grunderwerbsteuer zu sparen. Mittlerweile knüpft die Grunderwerbsteuer daran an, ob im Rahmen des jeweiligen Share Deals eine (unmittelbare oder mittelbare) Vereinigung oder Übertragung von (mindestens) 90% stattfindet oder ob es innerhalb einer – mittlerweile auf 10 Jahre ausgedehnten – Frist Gesellschafterwechsel in dieser Höhe gegeben hat, wodurch die Anwendung der Regelung in der Beratungspraxis deutlich an Komplexität gewonnen hat.
Sofern im Rahmen einer Transaktion Grunderwerbsteuer nicht vermieden werden kann, ergibt sich eine weitere Komplexität aus der Bewertung des jeweiligen Grundvermögens. Bei Share Deals wird hierbei nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auf die Regelungen des BewG über Grundbesitzwerte verwiesen, wodurch der jeweilige Berater sich nicht nur mit den rechtlichen Besonderheiten der Grundbesitzbewertung nach dem BewG auskennen muss, sondern darüber hinaus zu dessen richtiger Anwendung letztlich auch detaillierte Kenntnisse über das betroffene Grundvermögen (bspw. Bodenrichtwert, Bruttogrundfläche, Bauweise sowie Baustandards) haben muss. Erfahrungsgemäß kostet es dem Berater sehr viel Zeit, diese Informationen zusammen zu tragen, zumal sich diese oftmals erst aus den jeweiligen Bauakten ergeben.
Gerade bei einem Share Deal sollten sich die Beteiligten jedoch darüber bewusst sein, dass die jeweilige Anteilsübertragung grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen (nach Vertragsunterzeichnung) beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden muss. Was an sich zunächst nach einer bloßen Formalität klingt, kann im Einzelfall jedoch durchaus zu gravierenden steuerlichen Konsequenzen führen. Denn wenn – aus welchen Gründen auch immer – ein Share Deal rückabgewickelt werden muss oder soll, lässt sich nach § 16 Abs. 5 GrEStG die angefallene Grunderwerbsteuer nur wieder rückgängig machen, wenn der (grunderwerbsteuerbare) Vorgang innerhalb der 2-Wochen-Frist tatsächlich (in vollem Umfang und mit allen nach § 20 GrEStG erforderlichen Angaben) beim zuständigen Finanzamt angezeigt worden ist. Wurde die 2-Wochen-Frist nicht eingehalten, dürften sich die Beteiligten dann nicht nur darüber ärgern, dass der Deal nicht erfolgreich war, sondern auch darüber, dass trotzdem Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss. Zu einer effizienten Steuerung des Transaktionsprozesses gehört daher auch, rechtzeitig an die Grunderwerbsteueranzeige zu denken und diese fristgemäß abzugeben, um - grunderwerbsteuerlich - auch für den Fall gerüstet zu sein, dass der Deal nicht fliegt.
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