GWE - Gewerbeauskunftszentrale - Abzocke - Mahnschreiben und Vergleichsangebote halten an!
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Leider greift die Abzocke durch die Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH oder auch GWE GmbH oder auch Gewerbeauskunftszentrale mit Sitz in Düsseldorf nach wie vor um sich.
Nehmen Sie Abstand von Zahlungen, auch wenn Ihnen ein vermeintlich entgegenkommendes Vergleichsangebot unterbreitet wird.
Falls Sie als Gewerbetreibender oder einer Ihrer Mitarbeiter einmal unbedacht ein amtlich anmutendes „Formular“ der obigen Firma unterzeichnet und hierzu eine Rechnung erhalten haben, sollten Sie nun aufmerksam weiterlesen! Es wurde vermutlich Ihre Unterschrift erschlichen, weil der Eindruck erweckt wurde, es läge lediglich eine unverbindliche und kostenfreie Überprüfung eines bestehenden Firmeneintrags in einem behördlichen Verzeichnis vor.
Nun sollten Sie vorsichtig sein und sofort anwaltlichen Beistand suchen, denn gegen diese Forderung können Sie sich erfolgreich zur Wehr setzen.
Unter Hinzuziehung der Firma Deutsche Direkt Inkasso GmbH kurz DDI mit Sitz in Köln und im weiteren Verlauf in der Vergangenheit oft noch durch Rechtsanwältin Claudia Mölleken aus Köln wurden Forderungen erhoben, obwohl ein Vertrag entweder zu keinem Zeitpunkt zustande kam, er angefochten oder widerrufen wurde.
Dieses „Abzocknetz“ geht nach einem System von Drohungen und Einschüchterungen vor und erweckt durch Vorlage von älteren Gerichtsurteilen den Eindruck, die Rechtslage stünde auf Seiten der GWE. Tatsächlich gibt es mittleiweile jüngere und höchstrichterliche Entscheidungen, die man den ominösen Forderungen erfolgreich entgegenhalten kann.
Aber Sie sollten, wenn Sie Post von der GWE bekommen sollten, trotzdem keinerlei Zahlungen leisten und sich auch nicht von einem angeblich einschlägigen Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.07.2013, Az. 23 S 316/12, wonach die GWE GmbH angeblich „definitiv“ einen Vertragsanspruch habe, leiten lassen.
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 06.02.2013 I ZR 70/12 hat die Nichtzulassungsbeschwerde der GWE GmbH gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.02.2012 Az. I-20 U 100/11 zurückgewiesen. Damit ist diese Entscheidung rechtskräftig.
Der GWE GmbH wird darin unter Strafandrohung untersagt, das wettbewerbswidrige Formular für den Eintrag in das von der GWE GmbH betriebene Internet-Branchenverzeichnis zu verwenden/versenden.
Eindeutiger kann ein gerichtliches Veto gegen die Machenschaften der GWE GmbH sicher nicht ausfallen.
Unbeirrt versandte die GWE weiter, die Folge: Das LG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23.04.2013 (38 O 148/10) ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro verhängt.
Die GWE hatte zwar darauf berufen, dass das Formular geändert worden sei. Dies ließ das LG Düsseldorf nicht gelten. Das Verbot sei in seinem Kernbereich betroffen. Auch das geänderte Formular täusche in seinen wesentlichen Elementen darüber, dass es sich um ein werbliches und kostenpflichtiges Angebot handelt.
Es wird sich seitens der GWE nach dem Beschluss des LG Düsseldorf (s.o.) aktuell nur auf ältere Formulare berufen, deren Geltendmachung (eventuell, das müsste man prüfen) noch nicht der Verjährung unterliegt.
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