Habe ich Anspruch auf Urlaub während der Elternzeit?

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Auch während der Elternzeit eines Arbeitnehmers entsteht ein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. § 1 BUrlG macht da keine Unterschiede. Gemäß § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

§ 17 BEEG gibt dem Arbeitgeber allerdings das Recht, den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsgeld zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen.

Die Kürzung des Erholungsurlaubs geschieht also nicht automatisch, sondern nur wenn der Arbeitgeber ausdrücklich erklärt, den Urlaub kürzen zu wollen.

Diese Kürzungserklärung kann aber nur abgegeben werden, solange das Arbeitsverhältnis (noch) besteht. Mit Urteil vom 19.05.2015 - 9 AZR 725/13 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen kann. Die Regelung in § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht.

Wenn das Arbeitsverhältnis endet, wandelt sich der Urlaubsanspruch aber in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Während sich der Urlaubsanspruch auf Gewährung von bezahlter Freizeit richtet, handelt es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch um einen reinen Geldanspruch. Sobald also das Arbeitsverhältnis geendet hat und sich der Urlaubsanspruch deshalb in einen reinen Geldanspruch umgewandelt hat, kann der Urlaub nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes nicht mehr gekürzt werden. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2015 - 9 AZR 725/13).

Auswirkungen für die Praxis:

Diese Rechtsprechung hat erhebliche Bedeutung für die Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis während oder nach der Elternzeit beendet wird. Versäumt es der Arbeitgeber, die Kürzungserklärung gemäß § 17 BEEG rechtzeitig, also vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugeben, steht dem Arbeitnehmer ein Abgeltungsanspruch für den gesamten, während der Elternzeit nicht genommenen Jahresurlaub zu. Schon der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen wandelt sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Geldanspruch um, der in etwa der Höhe eines Monatsgehaltes entspricht. Pro Jahr der Elternzeit schuldet der Arbeitgeber also Urlaubsabgeltung in Höhe von etwa einem Monatsgehalt.

Diesen Geldanspruch sollte der Arbeitnehmer allerdings möglichst bald nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen, denn häufig unterliegen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis recht kurzen Fristen zur schriftlichen Geltendmachung. Werden diese Fristen versäumt, sind die nicht rechtzeitig geltend gemachten Ansprüche verfallen.

Hat ihr Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit geendet? Haben Sie Fragen dazu, ob Ihnen ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht und wenn ja in welcher Höhe? Möchten Sie wissen, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist dieser Anspruch geltend zu machen ist? Sprechen Sie uns an.

Ansprechpartner für den Fachbereich Arbeitsrecht ist Frau Rechtsanwältin Ines Kampe LLM, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Paderborn, Bad-Lippspringe.


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