Haftung des Steuerberaters für verspätete Steuererklärungen

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I.  Strafrechtliche Risiken für Steuerberater können vielfältig sein. Hier sind einige wichtige Aspekte:

1. Unterlassene Buchhaltung und nicht rechtzeitige Bilanzerstellung (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 StGB i.V. mit § 14 StGB):
Wenn ein Steuerberater seine Pflichten zur Buchführung und Bilanzerstellung vernachlässigt, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben.


2. Erstellung falscher Bilanzen (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB, § 331 HGB, § 14 StGB):
Wenn ein Steuerberater absichtlich falsche Bilanzen erstellt, um Dritte zu täuschen, kann dies als Straftat gelten.


3. Verletzung der Berichtspflicht (§ 332 HGB):
Steuerberater müssen bestimmte Informationen an das Handelsregister melden. Die Nichterfüllung dieser Pflicht kann strafrechtliche Folgen haben.


4. Teilnahme an einer Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO i.V. mit §§ 26, 27 StGB):
Wenn ein Steuerberater an der Verschleppung einer Insolvenz beteiligt ist, kann er strafrechtlich belangt werden.


5. Teilnahme an den Bankrottdelikten (§ 283 ff. StGB i.V. mit §§ 26, 27 StGB):
Wenn ein Steuerberater an Handlungen beteiligt ist, die zur Insolvenz eines Unternehmens führen, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben.


6. Übertragung von Pflichten nach § 14 Abs. 2 StGB auf den Steuerberater:
Ja, die freiberufliche Stellung des Steuerberaters steht dem nicht entgegen. Der Steuerberater trägt die strafrechtlichen Pflichten des Unternehmens, die ihm mit eigenem Entscheidungs-spielraum übertragen wurden, z. B. im Bereich der Bilanzerstellung.

Strafbarkeit wegen Beihilfe gemäß § 27 StGB:
Das Spannungsfeld, in dem sich der Steuerberater bewegt, besteht darin, dass selbst neutrale berufsbedingte Handlungen objektiv geeignet sind, die Tat eines anderen zu fördern. Eine klare Abgrenzung ist nicht immer möglich. Der Vorsatz spielt hierbei eine wichtige Rolle: Wenn der Berater von den deliktischen Absichten des Täters weiß oder das Risiko strafrechtlichen Verhaltens erkennt, kann er sich strafbar machen.


7. Schutzmaßnahmen für den Steuerberater sind daher von großer Bedeutung, um diese Risiken zu minimieren. Eine saubere Organisation der Kanzlei sowie detailliert schriftlich festgehaltene Vereinbarungen können dabei helfen, Haftungsfälle zu vermeiden. Zusätzlich ist eine kontinuierliche Fortbildung und Sensibilisierung für strafrechtliche Aspekte unerlässlich.

II. Thema
Haftung des Steuerberaters für Säumniszuschläge und Zinsen bei verspäteter Erstellung der Steuererklärungen

Ein Fall
Der Steuerberater hat bis zur Kündigung des Mandats die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen seines Mandanten verspätet abgegeben.

Der Mandant hat nicht alle Unterlagen übermittelt. Er wurde aber nicht belehrt, was er noch abzugeben hat und vor allem auch nicht in welchem Zeitfenster.

Die Frage:
"Haftet der Steuerberater für Säumniszinsen und Verspätungszuschläge?"

Die Pflichtverletzung
Der Steuerberater ist verpflichtet die fristgemäße Abgabe der Steuererklärung mit Rat und Tat zu fördern. Der Steuerberater muss den Mandanten darüber aufklären, welche Unterlagen zur sachgerechten Erledigung des Auftrags benötigt werden. Macht er dies nicht, handelt er pflichtwidrig.

Der Schaden
Der Steuerberater haftet für den Schaden, der durch die Pflichtverletzung entstanden ist.

Die Grundlage der Haftung
Ein Steuerberater haftet für die schuldhafte Pflichtverletzung aus positiver Vertragsverletzung.

Er hat pflichtwidrig die steuerlichen Sachverhalte nicht aufgeklärt durch Einsicht in Belege und gegebenenfalls durch Rücksprache mit dem Mandanten.

Er hat pflichtwidrig den Mandanten nicht aufgeklärt und informiert, welche Unterlagen für die Erstellung der Steuererklärungen benötigt werden.

Der Mandant wurde nicht über notwendige Mitwirkungshandlungen, Fristen und die Folgen der Nichteinhaltung belehrt.

Fazit
Im vorliegenden Fall haftet der Steuerberater für den kausal durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden

Die Rechtsprechung
Vorliegender Fall wurde rechtskräftig entschieden.


Mein Angebot
Wir bearbeiten Fälle  mit Pflichtverletzungen von Beratern, durch die kausal Schaden entstanden ist.


Hermann Kulzer MBA

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator 



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