Haftungsrecht oder Schadensrecht (Haftungsgrundlagen, Rechtsfolgen, Abfindungsvergleich)
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Haftung ist ein unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff, der die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger bzw. das Einstehen für einen entstandenen Schaden beschreibt.
Fasst man das Haftungsrecht als einen Themenbereich zusammen, so ergibt sich hieraus kein Rechtsgebiet im eigentlichen Sinne (es existiert auch kein „Fachanwalt für Haftungsrecht“), vielmehr werden Haftungsfragen in vielen Rechtsbereichen relevant.
Insbesondere spielt im deutschen Recht die Unterscheidung zwischen Gefährdungs- und Verschuldenshaftung eine zentrale Bedeutung. Haftet also jemand allein, weil er eine gewisse Gefahrenquelle eröffnet hat (das ist eher die Ausnahme), oder muss ihn zusätzlich ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) treffen.
Das Schadensersatzrecht (oder Schadenersatzrecht), auch Schadensrecht oder Haftpflichtrecht genannt, regelt, wann ein Rechtssubjekt gegenüber einem anderen Rechtssubjekt einen Schadenersatzanspruch hat. Die entsprechenden Haftpflichtversicherungen und Betriebshaftpflichtversicherungen knüpfen an das Risiko der verschiedenen Haftungsbereiche an und decken diese ab (Versicherungsrecht).
Funktionen des Schadenersatzrechts
Ausgleichsfunktion: Durch den Ersatzanspruch erhält der Geschädigte einen Ausgleich für den bei ihm entstandenen Schaden. Dies stellt die wichtigste Funktion und damit die Hauptfunktion des Schadenersatzrechts dar.
Präventionsfunktion: Der Schädiger soll dazu angehalten werden, entsprechende Schäden nicht zu wiederholen, weshalb man ihm die Erstattung der Schäden auferlegt.
Sanktionsfunktion: Mit dem Ausspruch einer Ersatzpflicht wird dem Schädiger, aufgrund seines schuldhaften und rechtswidrigen Verhaltens, auch im deutschen Recht ein gleichwertiges Übel zugefügt. Die grundsätzliche Idee ist dabei ein Ausgleich im Verhältnis 1:1, also auch keine Besserstellung. Im angloamerikanischen Rechtskreis ist hingegen eine Straffunktion tatsächlich verwirklicht, da dort der geschädigten Person eine, über den tatsächlich erlittenen Schaden (compensatory damages) hinausgehende, Geldbuße (punitive damages) durch den Schädiger zu bezahlen ist.
Haftungsgrundlagen bzw. Haftungsnormen (Haftung dem Grunde nach)
Die Rechtsgrundlage für eine bestehende Haftung kann sich aus dem Gesetz ergeben (als beispielsweise deliktische Haftung beim Umfahren eines anderen Skifahrers nach § 823 BGB oder nach einem Verkehrsunfall nach § 7 StVG, siehe Verkehrsrecht) oder aus einem Vertrag (vertragliche Haftung, Schadensersatzpflicht nach § 280 I BGB z.B. Behandlungsfehler im Rahmen eines Behandlungsvertrages, siehe Medizinrecht).
Weitere gesetzlich geregelte Bereiche und zugleich Beispiele für eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung sind die Produkthaftung und die Haftung des Tierhalters, § 833 BGB.
Ein weiterer großer Themenbereich sind die Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten. So haftet grundsätzlich derjenige, der eine Gefahrenlage geschaffen hat, für Schäden, die deshalb eintreten, weil er nicht die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Verhinderung von Schäden getroffen hat. Die Verkehrssicherungspflicht findet ebenfalls ihre gesetzliche Grundlage in § 823 I BGB.
Art und Umfang des zu erstattenden Schadensersatzes (Haftung der Höhe nach, Rechtsfolgenseite)
Erst nachdem eine Haftungsnorm grundsätzlich greift, erfolgt die Prüfung danach, welche Positionen dann zu ersetzen sind. Grundsätzlich ist es dann unerheblich, wodurch der Schädiger den Schaden ausgelöst hat, vielmehr kommt es darauf an, die verschiedenen Schadenspositionen zu erfassen.
Hier bestimmt sich der Erstattungsanspruch nach den §§ 249 ff. BGB, wobei das Schmerzensgeld als wichtiger immaterieller Schaden im § 253 BGB verankert ist.
Soll ein Schaden ersetzt werden, so geschieht dieses durch den Vergleich der Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis und der hypothetischen Zukunft danach, mit der Vermögenslage nunmehr konkret mit dem schädigenden Ereignis und der daraus konkret resultierenden Zukunft.
Abfindungsvergleich
Insbesondere in Haftungsfällen mit einem Personenschaden kommt es häufiger zu der Frage, ob ein Abfindungsvergleich abgeschlossen werden soll oder nicht. Dieser beinhaltet Regelungen zur Abgeltung einzelner Schadenspositionen oder des Gesamtschadens gegen einen Geldbetrag (Einmalzahlung).
Dabei ist zu beachten, dass durch eine Abfindung in der Regel der Schaden durch den Geschädigten nicht mehr aufgegriffen werden kann, sofern keine Ausnahmen explizit vereinbart werden.
Vor dem Abschluss etwaiger Abfindungsvergleiche sollte dringend rechtlicher Rat hinzugezogen werden.
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