Halbe Urlaubstage auf- oder abrunden?

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.01.2018 (9 AZR 200/17) entschieden, dass Urlaubstage grundsätzlich weder auf- noch abzurunden sind, sofern sich aus dem Gesetz, Tarifverträgen oder dem Arbeitsvertrag nichts anders ergibt.

Eine Arbeitnehmerin hatte mit ihrem Arbeitgeber einen Jahresurlaub von 25 Tagen vereinbart. Im Jahr vor der Geburt ihres Kindes hatte sie keinen Urlaub und nahm im Anschluss an die Mutterschutzfrist ihre Elternzeit. Nach der Geburt eines weiteren Kindes und einer weiteren Mutterschutz- und Elternzeit, fing die Arbeitnehmerin Ende 2014 wieder an zu arbeiten. Urlaub hatte sie Im Jahr 2015 insgesamt 15 Tage. Der Arbeitgeber teilte im Juni 2015 der Arbeitnehmerin mit, dass er den Erholungsurlaub um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürze. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 30.09.2015.

Die Arbeitnehmerin wollte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber für die Jahre 2007 bis 2015 eine Abgeltung für insgesamt 190 Urlaubstage. Dies entsprach einem Betrag in Höhe von 11.400,00 EUR brutto. 

Beim Arbeitsgericht Leipzig (vgl. Urteil vom 21.01.2016 – 11 Ca 4675/15 = Beck RS 2016, 130174) hatte die Klage nur wegen 74,58 Urlaub Erfolg. Der Arbeitgeber und auch die Arbeitnehmerin legten gegen das Urteil jeweils Berufung beim Landesarbeitsgericht Sachsen (3 Sa 528/16) ein. Beide Berufungsverfahren gingen im Wesentlichen verloren. Lediglich wegen der Zinsen gab es eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Der Arbeitgeber legte gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen Revision ein und hatte nur zu einem sehr geringen Teil Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hielt lediglich eine Abgeltung für 70,5 Urlaubstage für gerechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht hat noch einmal klargestellt, dass sich aus § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz ergibt, dass ein halber Urlaubstag auf einen ganzen Tag aufzurunden ist. Ein Urlaubstag, der weniger als einen halben Tag umfasst, ist nicht auf-, aber auch nicht abzurunden. 

Fazit: Wenn ein Urlaubsanspruch von zum Beispiel 6,3 Tagen besteht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 6 volle Arbeitstage und ein 1/3 Arbeitstag Urlaub. Wenn ein Arbeitnehmer hingegen 6,5 oder 6,8 Tage Urlaubsanspruch hat, kann er insgesamt für 7 Arbeitstage Urlaub nehmen. In Tarif- und Arbeitsverträgen kann dies jedoch auch anders geregelt werden bzw. geregelt sein. Daher immer zuerst in den Arbeitsvertrag und wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet, auch in diesen schauen.


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