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Handyortung - Wann ist sie zulässig und was gilt während der Coronakrise?

  • 3 Minuten Lesezeit
Handyortung - Wann ist sie zulässig und was gilt während der Coronakrise?

Mittlerweile verfügen alle Smartphones und mobilen Endgeräte über GPS. Und auch schon vorher konnten Standorte über Funkzellendaten ermittelt werden. Unproblematisch ist es, wenn Freunde freiwillig den Standort über eine App miteinander teilen. Aber dürfen Dritte ihr Smartphone orten? Und gelten während der Corona-Krise Ausnahmen?

Die wichtigsten Fakten:

  • Grundsätzlich ist die Handyortung nur mit der Einwilligung des Handybesitzers zulässig.
  • Die Polizei darf ein Handy auch ohne Einwilligung orten, wenn es dem Auffinden von Vermissten, der Verfolgung von Straftaten oder Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben dient.
  • In Deutschland wird darüber diskutiert, Handy-Standortdaten zu erheben und zu verarbeiten, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. 
  • Der Bundesdatenschutzbeauftragte steht der Erhebung personenbezogener Daten ohne datenschutzkonforme Einwilligung kritisch gegenüber. 
  • Das Infektionsschutzgesetz enthält jedoch eine Generalermächtigung zu allen notwendigen Maßnahmen. 

Grundsätzlich Einwilligung erforderlich

Die Ortung von Standortdaten eines Smartphones durch Dritte ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Betroffene in die Ortung einwilligt. Wer ein fremdes Handy ortet, ohne die Erlaubnis des Besitzers einzuholen, verletzt das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und macht sich dadurch strafbar.

Eine Ausnahme gilt für die Polizei, wenn Sie ein Smartphone ortet, um Vermisste zu finden, Straftaten zu verfolgen oder eine Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

Gemäß § 98 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist eine ausdrücklich, gesondert und schriftlich erteilte Einwilligung des Besitzers Voraussetzung für die legale Übermittlung von Standortdaten eines mobilen Endgeräts.

Zudem muss der Smartphone-Nutzer von dem Anbieter des Dienstes über jede Standortabfrage mit einer Textmitteilung an das betreffende Gerät informiert werden.

Handyortung zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus

In einigen Ländern werden die Standortdaten der Smartphones von Infizierten im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus eingesetzt. Auch in Deutschland werden jetzt erste Überlegungen in diese Richtung angestellt. Die Medizinische Hochschule Hannover und das Unternehmen Ubilabs entwickeln gemeinsam eine App zur Datenanalyse, mit der das Risiko einer Infektion genauer ermittelt werden könne. 

In Südkorea konnte man die Ausbreitung des Virus mithilfe solcher Apps bereits verzögern. Sie zeigen den Nutzern an, ob sich in ihrer Nähe Infizierte aufgehalten haben und vermitteln entsprechende Warnhinweise und Verhaltensempfehlungen für die Mitbürger. Um diese Angebote bereitstellen zu können, müssen jedoch die Standortdaten der Personen gesammelt werden. 

Vor der Verwendung von Smartphone-Daten warnen deutsche Datenschützer indes. Denn, ohne eine DSGVO-Einwilligung ist dieser Eingriff in die Privatsphäre grundsätzlich nicht zulässig. 

Bundesdatenschutzbeauftragter: Verwendung von Standortdaten ist ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre

Solange keine Details zu den geplanten Überwachungsverfahren bekannt sind, könne Ulrich Kelber, Bundesdatenschutzbeauftragter, ein solches Projekt zwar nicht datenschutzrechtlich beurteilen, jedoch wies er darauf hin, dass Standortdaten von Smartphones sensible Informationen enthielten und deren Verwendung ohne Einwilligung einen Eingriff in die Privatsphäre des Smartphone-Nutzers darstelle. 

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht könne nur durch eine freiwillige Einwilligung gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass die betroffene Person der Datenerhebung nach einer entsprechenden Information und einer Belehrung über die Risiken freiwillig datenschutzkonform zustimmen müsste.

Verhältnismäßigkeit: Wird der erstrebte Zweck überhaupt erreicht?

Kelber hält die ausschließliche Nutzung von Funkzellendaten gegenüber der Nutzung von GPS-Daten zudem für unverhältnismäßig, da sie nur sehr ungenaue Ortsbestimmungen ermöglichten. Der Erkenntnisgewinn sei gegenüber dem massiven Eingriff in die Privatsphäre zu gering und verstoße damit gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Ausnahme aufgrund der Ermächtigung aus dem Infektionsschutzgesetz

Gemäß § 16 Infektionsschutzgesetz (IfSG) darf die zuständige Behörde, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen, alle notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dadurch drohenden Gefahren für die Allgemeinheit treffen (Generalermächtigung). Die bei diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen auch nur zu diesem Zweck verarbeitet werden. 

Außerdem bestimmt § 25 IfSG, dass die Gesundheitsämter ermächtigt werden, im Verdachtsfall die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. In diesen Fällen müssen auch behandelnde Ärzte Auskunft an das Gesundheitsamt erteilen. 

Darüber hinaus darf das Gesundheitsamt die betroffenen Personen vorladen und sie dazu verpflichten, Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.

Foto(s): ©Pixabay/niekverlaan

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Rechtstipps zu "Handyortung"

  • 15.07.2013 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion
    „… Handytracking bzw. Handyortung, entsprechender Apps und auf andere Weise heimlich überwacht. Diese Fälle stellen gemäß BDSG zwar meist keine Straftat dar, da sie nicht gegen Entgelt oder in der Absicht …“ Weiterlesen