Hanfblütentee mit niedrigem THC-Gehalt?

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Im Bereich der Drogendelikte taucht immer wieder die Frage auf, ob Produkte mit einem sehr niedrigen THC-Gehalt legal sind. So ist es ja auf vielen Internetseiten zu lesen, unter anderem im Zusammenhang mit den sogenannten „legal highs“.

Bei BtM-Delikten kommt es nicht darauf an, wie hoch der Wirkstoffgehalt ist: Wenn jemand eine Handvoll sehr gutes Marihuana besitzt, so ist die THC-Menge dieselbe, wie bei einer ganzen Reisetasche voll schlechtem Marihuana

Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob ein Produkt einen sehr geringen Wirkstoffgehalt hat. Falls jemand über eine Internetseite Hanfblütentee mit sehr niedrigem THC-Gehalt kauft, so kauft er davon einfach größere Mengen, um damit den gewünschten Effekt zu erzielen.

Dies hat das Landgericht Braunschweig bestätigt (LG Braunschweig, 28.01.2020, 4 KLs 5/19):

Die Angeklagten hatten mehrere Kilogramm unverarbeiteter Cannabisblüten im Ausland bestellt und in Gläser zu Portionen zu 2 g oder 5 g abgefüllt. Der Wirkstoffgehalt lag nach einem Gutachten des Landeskriminalamtes im Bereich von 0,2 % THC oder sogar darunter – so dass der Tee wohl kaum dazu geeignet war, sich damit zu berauschen.

Trotzdem verurteilte das Landgericht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Zwar gibt es eine Ausnahmeregelung im BtMG, die dann gilt, wenn

  • das THC aus EU-zertifiziertem Anbau kommt
  • der THC-Gehalt unter 2 % liegt und
  • der Verkehr damit ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Zum einen war jedoch das Landgericht Braunschweig der Ansicht, dass ein gewerblicher Zweck in diesem Sinne nur dann vorliege, wenn beispielsweise an Hersteller von Textilien veräußert werde, jedoch nicht an Endverbraucher wie den typischen Kiffer.

Zudem sei nach dem Gutachten nicht auszuschließen, dass das Cannabis geeignet sei, einen Rauschzustand hervorzurufen.

Beide Teehändler wurden daher zu Freiheitsstrafen verurteilt. Diese wurden allerdings zur Bewährung ausgesetzt.

Fazit: Ein Urteil, welches in ähnlicher Form sicherlich auch in Würzburg fallen würde – allerdings mit einem Unterschied: Zum einen wäre die Strafe deutlich höher. Zum anderen würde die Strafe kaum zur Bewährung ausgesetzt werden.


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