Harley-Davidson Motor Company, Inc.: Markenrechtliche Abmahnung durch Patent- und Rechtsanwälte Grünecker

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Die Firma Harley-Davidson Motor Company, Inc. hat über die Grünecker Patent- und Rechtsanwälte ein Abmahnschreiben, datiert auf den 04.07.2024, gegen eine Partei herausgegeben, die angeblich das geschützte Logo von Harley-Davidson auf Untersetzer verwendet hat. In der Abmahnung werden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche, letzterer dem Grunde nach, geltend gemacht, ohne eine genaue Schadenssumme zu benennen. Allerdings wird ein Gegenstandswert von 500.000,00 € angenommen, was zu geforderten Rechtsverfolgungskosten von 5.656,85 € führt. Bei Gerichtsverfahren könnten insgesamt Kostenrisiken von bis zu 72.043,16 € für beide Instanzen entstehen. Die Kanzlei, die dieses Schreiben vorlegt, rät zur Vorsicht bei der Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung und empfiehlt stattdessen die Abgabe einer modifizierten Erklärung. Sie betont die Bedeutung einer kompetenten rechtlichen Beratung und bietet ihre Dienste zur Vertretung gegen derartige Abmahnungen an, einschließlich einer kostenlosen Ersteinschätzung, und hat bereits Erfahrungen in der Vertretung von Onlinehändlern, Motorradwerkstätten, -händlern sowie Ersatzteilhändlern, die von markenrechtlichen Abmahnungen durch Harley-Davidson betroffen waren.

Uns wurde erneut ein aktuelles Abmahnschreiben der Firma Harley-Davidson Motor Company, Inc., datiert auf den 04.07.2024, ausgesprochen durch die Grünecker Patent- und Rechtsanwälte, vorgelegt.


Auch in diesem Abmahnschreiben wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Firma Harley-Davidson Motor Company, Inc. im Jahre 1903 als Harley-Davidson Motor Co. gegründet wurde und diese weltweit Motorräder im erheblichen Umfange erfolgreich vertreibt.


Sodann wird auf den Markenbestand der Firma Harley-Davidson hingewiesen. Die Firma Harley-Davidson ist Inhaberin zahlreicher Markenregistrierungen.


Hierzu gehört einmal die Unionsmarkenregistrierung mit der Nummer 3530201, geschützt als Wort-/Bildmarke in der Klasse 21.


Gegenstand der Rüge sind von unserer Partei angebotene Untersetzer, welche das berühmte Harley-Davidson-Logo tragen. Es soll sich hierbei um ein Plagiat handeln, sodass sich die Firma Harley-Davidson veranlasst sieht, umfangreiche Ansprüche nach dem Markengesetz geltend zu machen.


Welche Ansprüche werden geltend gemacht?


Zunächst wird wegen bestehender Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 9 Abs. 2 lit. b) UMV ein umfangreicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht. In diesem Zusammenhang wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Hinblick auf das Angebot der Korkuntersetzer gefordert.


Im weiteren Verlauf werden auch Auskunftsansprüche geltend gemacht, wonach gegenüber den vertretenen Rechtsanwälten u. a. zu erklären ist, wer diese Produkte hergestellt hat, von wo, welchen Lieferanten, diese bezogen worden sind. Ferner wird auch die Mitteilung der Einkaufs- und Verkaufspreise gefordert.


Schließlich wird auch ein Schadenersatz dem Grunde nach geltend gemacht, der an dieser Stelle jedoch nicht beziffert ist.


Als Gegenstandswert wird hierbei ein solcher in Höhe von 500.000,00 € in Ansatz gebracht, sodass unter Zugrundelegung einer 1,5er Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale zzgl. USt. und der Einschaltung eines Privatermittlers insgesamt 5.656,85 € an Rechtsverfolgungskosten gefordert werden.


Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?


Zunächst ist zu eruieren, inwieweit die Markenrechtsverletzung zutrifft. Sollte diese zutreffen, müssen hier unbedingt Maßnahmen zur weiteren Schadensvermeidung eingeleitet werden. Hierzu gehört insbesondere die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wir raten davon ab die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, da diese durchaus Nachteile in sich bergen kann.


Die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist insbesondere vor dem Hintergrund des hohen Streitwertes nach unserer Auffassung unabdingbar. So besteht ein Kostenrisiko bei einem Gegenstandswert von 500.000,00 € im Falle der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens für die erste Instanz von 32.807,66 €. Hinzu kämen in diesem Fall die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie ggf. Schadenersatzansprüche. Das komplette Kostenrisiko für beide Instanzen betrüge hierbei 72.043,16 €.


Hieraus wird deutlich, wie entscheidend und wichtig eine kompetente und gleichzeitig wirtschaftlich vernünftige Beratung ist. Diese Gefahren lassen sich durch eine geschickte außergerichtliche Vertretung natürlich vermeiden. Lassen Sie sich bitte hierbei nicht auf Experimente ein. Ein erfahrener Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht gehört, wird Ihnen relativ schnell mitteilen können, ob eine Markenrechtsverletzung gegeben ist oder nicht.


Wie können wir Ihnen weiterhelfen?


Sollten auch Sie eine entsprechende Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir bieten Ihnen hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung an. Dazu senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de oder rufen uns unter 02307/17062 an.


Wir haben bereits zahlreiche Betroffene von markenrechtlichen Abmahnungen der Firma Harley-Davidson vertreten. Hierzu zählen neben Onlinehändlern insbesondere auch Motorradwerkstätten sowie Motorradhändler, sowie insbesondere auch Ersatzteilhändler.


Wir können Sie auf jeden Fall rechtssicher beraten und sind im Stande weitere Kostenrisiken von Ihnen fernzuhalten.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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