Hartz IV, Doppelfreibetrag

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Das Bundessozialgericht hat als oberste Instanz auf unsere Revision das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg sowie des Bayerischen Landessozialgerichts aufgehoben und unserer Mandantin das Recht gegeben.

Es ging um die Frage, ob der Grundfreibetrag von 100,00 € gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F bzw § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II auch dann zweimal zu gewähren ist, wenn das Gehalt für zwei Monate nur in einem Monat zugeflossen hat.

Das Sozialgericht Nürnberg sowie das Bayerische Landessozialgericht haben diese Frage verneint und den Grundfreibetrag von 100,00 € nur einmal gewährt. Das Bundessozialgericht hat es allerdings anders gesehen und am 17.07.2014 wie folgt entschieden:

Streitig sind die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Januar 2011 und eine entsprechende Erstattungsforderung wegen doppelten Zuflusses von Arbeitsentgelt. 
 
Die 1959 geborene, alleinstehende Klägerin bezog seit November 2006 vom Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im November 2010 nahm sie eine Tätigkeit als Raumpflegerin zu einem Stundenlohn von 7 Euro im Umfang von monatlich 19 Stunden auf, deren Vergütung sie anfangs jeweils zu Beginn des Folgemonats erhielt. Darauf bewilligte der Beklagte ihr für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.1.2011 zunächst unter Anrechnung geschätzter Einkünfte von 400 Euro Alg II in Höhe von 320,68 Euro und setzte die Leistung nach Erhalt der Bescheinigung über den Eingang des Gehalts für Dezember 2010 von 133 Euro am 5.1.2011 für diesen Zeitraum auf 534,28 Euro fest (Bescheid vom 11.1.2011). Diese Bewilligung hob er nach Anhörung der Klägerin für die Zeit vom 1. bis 31.1.2011 in Höhe von 106,40 Euro teilweise wieder auf und setzte eine Erstattungsforderung in gleicher Höhe fest, nachdem der Arbeitgeber der Klägerin dazu übergegangen war, das laufende Arbeitsentgelt bereits zum Monatsende auszuzahlen und deshalb das Entgelt für Januar 2011 in Höhe von 133 Euro bereits am 31.1.2011 auf ihrem Konto eingegangen war (Bescheid vom 3.3.2011).
 
Widerspruch, Klage und Berufung mit dem Ziel, bei der Anrechnung des Januargehalts ein weiteres Mal den Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF bzw § 11b Abs 2 S 1 SGB II nF zu berücksichtigen, sind ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die (Teil-)Aufhebung der Alg II-Bewilligung für den Zeitraum vom 1. bis 31.1.2011 in Höhe von 106,40 Euro sei nicht zu beanstanden, denn der Grundfreibetrag für Januar 2011 gemäß § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF von 100 Euro stehe der Klägerin nur einmal zu und es gebe keinen Anlass, den Zahlungseingang auf ihrem Konto am 31.1.2011 in Abweichung vom Zuflussprinzip für die Bedarfsberechnung im Januar 2011 außer Betracht zu lassen. 
 
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF. Bei Zufluss von zwei Monatslöhnen aus demselben Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalendermonats seien die hiernach zustehenden Freibeträge jeweils für jeden Monatslohn in Abzug zu bringen. Zwar müssten die Einnahmen, die in einem Monat zugeflossen sind, auch grundsätzlich in diesem Monat angerechnet werden. Sofern Freibeträge betroffen seien, sei dieses Zuflussprinzip jedoch zu modifizieren. Nach ihrem Sinn und Zweck könne die Berücksichtigung nicht davon abhängen, wann das Arbeitsentgelt zur Auszahlung gelangt sei.

SG NürnbergS 17 AS 570/11
Bayerisches LSGL 11 AS 810/11 -
  
Bundessozialgericht B 14 AS 25/13 R


 


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