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Hartz IV - Probleme mit dem Jobcenter?

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Damit stehen Sie nicht alleine da. Fast jeder zweite Hartz-IV-Bescheid ist fehlerhaft. Dabei handelt es sich um Fehler, die Ihr bares Geld kosten und die Ihre Existenz unter Umständen erheblich beeinträchtigen können.

Häufig handelt es sich um fehlerhafte Sanktionsbescheide, die eine Minderung des Hartz-IV-Leistungssatzes zur Folge haben, um Falschberechnungen im Bewilligungsbescheid oder fehlerhafte Ablehnungs- und Änderungsbescheide. Auch der Fall, dass die Jobcenter über Erstanträge oder Weiterbewilligungsanträge nicht innerhalb angemessener Frist entscheiden und Ihre Existenz dadurch erheblich gefährdet ist, ist nicht selten.

In diesem Artikel möchte ich Ihnen die häufigsten Fehlerquellen kurz skizzieren und Ihre Rechte näher erläutern.

  • Ihre Unterkunftskosten sind zu gering bemessen?

Das Jobcenter gewährt Ihnen nur einen Teil Ihrer Wohnungsmiete? Für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze in Bezug auf die Unterkunftskosten haben die Kommunen ein sogenanntes „Schlüssiges Konzept“ vorzuhalten. Bereits die Erstellung dieser Konzepte ist häufig fehlerhaft, nicht selten sind die Konzepte zu pauschal oder beruhen auf fehlerhaften Grundlagen, was sich anschließend in zu gering bemessenen Unterkunftskosten in Ihrem Bescheid widerspiegelt.

  • Rückzahlung gefordert?

Sie haben einen Rückforderungsbescheid erhalten mit dem das Jobcenter Sie auffordert, Geld zurückzuzahlen? Erstattungs- und Rückforderungsbescheide sind schwer verständlich. Hier kommt es insbesondere in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen, Kindergeld, Unterhalt, Vermögen, etc. häufig zu Fehlern in der Berechnung seitens der Jobcenter. Häufig handelt es sich auch um bereits mehrere Jahre zurückliegende Zeiträume, die nicht mehr einfach überblickt werden können.

  • Niedrigerer Regelsatz aufgrund vermeintlicher Behandlung als Bedarfsgemeinschaft?

Leben mehrere Leistungsempfänger gemeinsam in einem Haushalt, geht das Jobcenter schnell davon aus, dass es sich hierbei um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, was regelmäßig zu einer Kürzung der Hartz-IV-Sätze führt.


Einer dieser Fälle trifft auf Sie zu? Wenden Sie sich zwecks Prüfung des Bescheides an einen Fachanwalt für Sozialrecht oder erheben Sie selbst innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides Widerspruch.  


  • Keine Reaktion des Jobcenters?

Sie haben Hartz-IV beantragt, einen Weiterbewilligungsantrag beim Jobcenter eingereicht oder einen Widerspruch erhoben, aber Sie haben bislang noch keine Antwort des Jobcenters erhalten? Grundsätzlich haben die Jobcenter 6 Monate Zeit um Ihren Erstantrag zu bearbeiten und 3 Monate Zeit um über Ihren Widerspruch zu entscheiden. Dies ist ein Problem, denn häufig entstehen aufgrund langer Wartezeiten existentielle Notlagen. Häufig droht sogar die Obdachlosigkeit, weil keine Miete mehr an den Vermieter gezahlt werden kann. In diesem Fall kann es geboten sein, einen Eilantrag oder eine Untätigkeitsklage zum zuständigen Sozialgericht zu erheben.


Sie sind sich unsicher, ob Ihr Bescheid richtig ist – kontaktieren Sie uns gerne und senden Sie uns Ihren Bescheid per E-Mail (Rechtsanwalt_Bernd_Koch@t-online.de) zu. Wir prüfen Ihren Bescheid und legen unkompliziert Widerspruch für Sie ein.

Für Sie entstehen hierbei praktisch keine Kosten, denn wenn der Widerspruch Erfolg hat, sind die Anwaltsgebühren vom Jobcenter zu übernehmen, andernfalls kann Beratungshilfe für Sie beantragt werden, wobei auf Sie lediglich ein Anteil i.H.v. € 15,00 entfällt. Für den Fall, dass ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht notwendig werden sollte, kann für dessen Durchführung in den meisten Fällen Prozesskostenhilfe für Sie beantragt werden.


TIPP: Ihr Bescheid ist fehlerhaft, Sie haben aber die Widerspruchsfrist von einem Monat versäumt? Kein Problem! Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist können Sie die Jobcenter durch Stellung eines Überprüfungsantrages nochmals mit der Überprüfung des Bescheides befassen. Nach Abschluss der Überprüfung wird das Jobcenter (hierzu hat es 6 Monate Zeit) einen Überprüfungsbescheid erlassen, der wiederum mit einem Widerspruch angegriffen werden kann. Auch hier sind wir Ihnen gerne behilflich!


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