Helfen Schenkungen gegen den Zugewinn?

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Können Schenkungen Dritter (auch naher Verwandter) den Anspruch auf Zugewinnausgleich des anderen Ehegatten mindern?

Vom Grundsatz ist alles klar: Wer in der Ehe ein höheres Vermögen erworben hat als der andere, muss diesem die Hälfte der Differenz abgeben. Man ermittelt also bei beiden Partnern das Anfangsvermögen bei der Eheschließung und das Endvermögen bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Die Differenz stellt den Zugewinn dar.

Nicht in den Zugewinn fallen allerdings Schenkungen, die der Betreffende von dritter Seite erhalten hat, bspw. von Verwandten. Diese werden seinem Anfangsvermögen zugerechnet und mindern dadurch seinen Zugewinn. Also machen sich Ehegatten im Rahmen güterrechtlicher Auseinandersetzungen gern auf die Suche nach solchen Schenkungen.

In einem Fall, den das OLG Brandenburg entschieden hat (Urt. vom 20.01.2020 – 9 UF 168/19), machte die Ehefrau geltend, ihre inzwischen verstorbene Großmutter habe ihr 20.000 € geschenkt. Dies erhöhe also ihr Anfangsvermögen und verringere somit ihren Zugewinn. Sie legte auch einen Kontoauszug vor, aus dem sich eine entsprechende Überweisung der Großmutter an sie ergab.

Dies genügte dem OLG nicht. Die Überweisung beweise nur den Zahlungseingang als solchen, aber nicht, dass es sich dabei um eine Schenkung gehandelt hat. Eine Zahlung sei nicht einfach als Schenkung anzusehen, nur weil kein anderer Grund für die Überweisung ersichtlich sei. Wer geltend macht, eine Schenkung sei im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, habe nicht nur dem Empfang als solchen darzutun zu beweisen, sondern auch, dass die Zuwendung schenkweise erfolgt sei.

Die an den Nachweis der Unentgeltlichkeit zu stellenden Anforderungen dürften zwar nicht überspannt werden, allerdings sei eine gewisse Konkretisierung der Begleitumstände zu fordern. Durch das Überweisungsformular sei aber nur die Zahlung als solche bewiesen, nicht aber auch der Grund, weswegen die Zahlung erfolgt war.

Entscheidend ist also, dass der Empfänger beweisen muss, dass ihm der Betrag tatsächlich geschenkt wurde. Die bloße Behauptung, dass ein naher Verwandter (selbst die eigenen Eltern) Geld gegeben haben, reicht nicht aus, um vermuten zu können, dass tatsächlich eine Schenkung vorliegt.

Hinweis: Güterrecht verlangt eine gründliche Darstellung und ist arbeitsintensiv. Sich fachlichen Rat zu holen, ist hilfreich bzw. unerlässlich.

Foto(s): RAin Machalett

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