Hitzefrei im Büro

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Alle schwitzen – alle japsen! Der Hochsommer steht vor der Tür und immer häufiger knacken wir die 30 Grad Celsius Temperaturmarke. Und jedes Jahr wieder stellt man sich die Frage – war da nicht was? Wann bekomme ich als Arbeitnehmer „hitzefrei“? 


Regelungen zu Schutzpflichten  

Und genau das schauen wir uns jetzt genauer an. Und fangen erstmal mit den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis an, was schulde ich eigentlich genau? Grundsätzlich schuldet der Arbeitnehmer die Arbeitsleitung und der Arbeitgeber die Zahlung des Gehalts. Aber das sind nur die Hauptleistungspflicht der Parteien, also die Pflichten, die das Verhältnis der Parteien charakterisieren.  

Dazu kommen noch Nebenleistungspflichten. Und das sind beim Arbeitgeber auch Schutzpflichten. Konkretisiert werden sie in § 618 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):  dort heißt es, dass „Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als die Natur der Dienstleistung es gestattet“.  

Weiter noch geht das Arbeitsschutzgesetz: nach §§ 3 I, 4 S. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten“ zu gewährleisten.  

Die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert wiederum das Arbeitsschutzgesetz. Es stellt Vorgaben an Arbeitsräume fest. Danach muss am Arbeitsplatz eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur herrschen. 


Technische Regel für Arbeitsstätten  

Hierzu gibt es eine „Technische Regel für Arbeitsstätten“ (ASR 3.5 Raumtemperatur). Dabei handelt es sich nicht um verbindliches Recht. Es kommt ihnen eher eine Vermutungswirkung zu.  

Wendet der Arbeitgeber sie an, wird vermutet, dass er die Vorgaben der ArbStättV ebenfalls wahrt. Der Arbeitgeber darf aber auch abweichen und die einzelnen Ziele durch andere Maßnahmen erreichen. Solange er das Schutzziel erreicht und das auch darlegen kann.  

Unterschieden werden 3 Stellenwerte: mehr als 26 °C, mehr als 30°C und mehr als 35°C.  Und die schauen wir und jetzt genauer an.  

Wenn die Lufttemperatur im Raum 26°C überschreitet sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Der Grund dafür ist, dass das Arbeiten bei über 26°C zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann, wenn z.B. schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist, besondere Arbeits- oder Schutzkleidung zu tragen ist oder gesundheitlich Vorbelastete und besonders Schutzbedürftige im Raum tätig sind.  

Beim Überschreiten der Luftraumtemperatur von 30°C müssen hingegen jetzt wirksame Maßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden. So soll die zusätzliche Beanspruchung der Beschäftigten durch die Hitze reduziert werden. Technische und organisatorische Maßnahmen gehen dabei personenbezogenen Maßnahmen vor.  

Bei 35°C ist aber Schluss – bei dieser Temperatur im Innenraum ist der Raum als Arbeitsraum nicht länger als Arbeitsraum geeignet.  


Fazit 

Was heißt das jetzt also genau – für Sie als Arbeitnehmende?  Einen gesetzlichen Anspruch auf „Hitzefrei“ haben Sie nach dem deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Aber Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Allerdings sollte das unabhängig von der gesetzlichen Pflicht im Interesse des Unternehmers sein – denn nur bei angenehmen Temperaturen ist produktives Arbeiten möglich. Das heißt Sie haben einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen gegen die Hitze.  

Ergreift Ihr Arbeitgeber keine Maßnahmen, können sie sich beschweren und das Amt für Arbeitsschutz einschalten, wenn sie den Arbeitgeber zuvor erfolglos um sein Einschreiten gebeten haben.  

Diese Pflicht trifft den Arbeitgeber unabhängig von der Größe – das heißt auch Kleinunternehmen sind unabhängig von den firmenräumen verpflichtet für eine angenehmes Klima bei der Arbeit zu sorgen.  Natürlich gilt – wenn Sie aufgrund der Hitze gesundheitliche Probleme haben trotz Schutzmaßnahmen – können Sie die Arbeit einstellen. Sie sind dann vorübergehend „arbeitsunfähig“. Aber vorsichtig geringfügige Eingriffe in arbeitsschutzrechtliche Vorschriften müssen Sie hinnehmen. Die Arbeitsverweigerung ist eine Pflichtverletzung und kann im schlimmsten Fall zur Kündigung führen. 

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