Home-Office in Pandemiezeiten – Was ist zu beachten?
- 3 Minuten Lesezeit
Seit der Corona-Pandemie hat das Home-Office an Bedeutung gewonnen und wird uns wohl noch nach der Pandemie als wesentlicher Baustein unseres Arbeitsalltags begleiten. Mit der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde die Home-Office Regelung bis 30. Juni 2021 verlängert. Welche Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern hierbei erfüllt werden müssen, wird in den nachfolgenden Fragen erläutert.
1. Gibt es eine gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Home-Office?
Nein, aktuell gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Home-Office. Vielmehr darf der Arbeitgeber den Arbeitsort aufgrund seines Weisungsrechts festlegen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können aber vertraglich Home-Office vereinbaren. Lediglich in der Arbeitsschutzverordnung ist geregelt, dass der Arbeitgeber derzeit im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus und um die Infektionsgefahr für Arbeitnehmer zu verringern, verpflichtet ist, überall dort Home-Office zu ermöglichen, wo es umsetzbar ist. Auch die Arbeitnehmer sind seit dem 23. April 2021 dazu verpflichtet, dieses Angebot wahrzunehmen. Ob nun endlich eine gesetzliche Regelung für das Home-Office auch nach der Pandemiezeit erfolgt, wird die Zukunft zeigen.
2. Müssen Arbeitnehmer im Home-Office immer erreichbar sein?
Nein, Arbeitnehmer schulden ihrem Arbeitgeber nur innerhalb der vertraglichen Arbeitszeiten ihre Arbeitsleistung oder auch Arbeitsbereitschaft. Bereithalten, eine Arbeitsleistung auf Anforderung zu erbringen, müssen Arbeitnehmer nur, wenn mit ihnen zulässig Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Außerhalb dieses Bereiches ist der Arbeitnehmer frei in seiner Gestaltung und ist nicht verpflichtet, erreichbar zu sein.
3. Wer trägt die Kosten, z.B. für Ausstattung, Heizung, Strom, wenn Arbeitnehmer im Home-Office arbeiten?
Generell trifft den Arbeitgeber die Pflicht, Arbeitnehmern die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen. Diese Pflicht betrifft die Ausstattung des Arbeitsorts des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob im Home-Office oder im Unternehmen.
In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage des Umfangs der Kostentragung. Der Arbeitnehmer kann geltend machen, dass sich bei wesentlicher Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit von Räumlichkeiten innerhalb seiner Wohnung oder seines Hauses der Aufwendungsersatz auch auf einen Anteil der Miete bezieht. Hierzu sei aber gesagt, dass der Arbeitgeber dann eventuell ein Besichtigungsrecht hat des Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung/Haus. Im Weiteren sind erhöhte laufende Kosten wie Strom- und Heizkosten ersatzfähig. Die Schwierigkeit für den Arbeitnehmer liegt darin, dass er dies nachweisen muss, dass die Kosten extra für das Home-Office angefallen sind und sonst nicht angefallen wären. Bei Internet- und Telefonkosten wird dies verneint, bei Strom- und Heizkosten ist mindestens der Nachweis schwierig, da eine generelle Kontrolle als unmöglich erscheint.
Unabhängig davon hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführt, dass die Arbeitnehmer eine Steuererleichterung für Home-Office bekommen. Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag der Jahre 2020 und 2021, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen - maximal 600 Euro. Dies gilt, auch wenn die üblichen Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.
4. Wer prüft, ob die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften im Home-Office eingehalten werden?
Der Arbeitsschutz muss bei einer Home-Office-Regelung natürlich auch gewährleistet sein. Insbesondere die nötigen Arbeitsschutzmaßnahmen müssen ermittelt und eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden. Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) ist grundsätzlich vom Arbeitgeber einzuhalten. Der Arbeitgeber ist daher die verantwortliche Stelle für die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Soweit ein Betriebsrat im Unternehmen ansässig ist, muss auch dieser an der Überwachung und Umsetzung zwingend nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beteiligt werden.
5. Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat beim Thema Home-Office?
Bei Vorhandensein eines Betriebsrats können die Regelungen zum Home-Office in einer Betriebsvereinbarung (§ 87 BetrVG) beschlossen werden. Eine Betriebsvereinbarung zum Thema Home-Office kann und sollte die Rahmenbedingungen abstecken und durch individuelle Regelungen konkretisiert und ergänzt werden. Im Weiteren sollten darin auch die Kosten für das Home-Office geregelt werden. Der Betriebsrat sollte sich daher gut und qualifiziert informieren und von Anfang juristisch beraten lassen.
Gerade hinsichtlich der Komplexität und der formellen Voraussetzungen im Falle von Home-Office ist eine exakte juristische Prüfung erforderlich und es sollte eine zeitnahe Besprechung mit einem Rechtsanwalt vereinbart werden.
Nutzen Sie meine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Wir können uns diesbezüglich gerne per Telefon, per E-Mail, per Zoom oder per Skype austauschen. Für betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Fragen arbeite ich eng mit der RMT Rhein-Main-Tax Steuerberatungsgesellschaft mbH zusammen. Daher können Sie auch über dieses Medium beraten werden. Meine Kontaktdaten: Markus Krebs, Rödelheimer Bahnweg 23, 60489 Frankfurt am Main (Stadtteil Rödelheim).
Artikel teilen: