Hurricane Beryl in der Karibik – Auswirkungen für Reisende

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Der Hurricane  der Kategorie 4 ist in der Karibik angekommen.  Er hat bereits die südlichen kleinen Antillen passiert und bewegt sich im karibischen Meer in nord-nordwestlicher Richtung mit einer Zuggeschwindigkeit von 15-20 mph.

 Was bedeutet dieser Hurricane für Pauschalreisen mit Ziel Karibik?

 Der  Hurricane zieht  nach der Vorhersage des National Hurricane Center  Miami (NHC)  vermutlich südlich der Insel  Hispaniola  (mit dem Urlaubsparadies Dominikanische Republik) vorbei und trifft dann am Mittwoch (3. Juli 2024) auf Jamaika. 

 Mit dieser Prognose  können Reisende mit Ziel Jamaika ihre gebuchten Pauschalreisen, die in den nächsten Tagen starten sollten, unter Berufung auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände stornieren bzw. den Rücktritt hiervon erklären. Das Pauschalreiserecht räumt Reisenden diese besondere  Rücktrittsmöglichkeit ein.

 Können Reisen zu sämtlichen Inseln der Karibik storniert werden?

 Erforderlich für den kostenfreien Rücktritt ist eine Prognose, dass mit einer  gewissen Wahrscheinlichkeit das Urlaubsziel von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen beeinträchtigt sein wird oder dass die Anreise dorthin beeinträchtigt oder gefährdet wird. In einer früheren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof eine Wahrscheinlichkeit  der Verwirklichung von Gefahren von 25 % als ausreichend angesehen. Daher  kann von Pauschalreiseverträgen zu karibischen Inseln, die nicht einer Gefährdung durch den Hurricane ausgesetzt sind, der kostenfreie Rücktritt nicht erklärt werden (so zum Beispiel die ABC Inseln).

Welche  Möglichkeiten können Reisende nutzen, um Gefahren für Ihre Reise zu erkennen?

Auf der Website des NHC (https://www.nhc.noaa.gov/) werden Zurichtung  des Hurricane und  erwartete Gefahren aktuell dargestellt, sodass Reisende für sich und ihre Reise das Risiko abschätzen können, um gegebenenfalls gegenüber dem Reiseveranstalter Argumente für den kostenfreien Rücktritt zu haben.

 Erklärt der Reisende unter Berufung auf die Gefahrenlage den Rücktritt  vom Pauschalreisevertrag, muss der Reiseveranstalter den Reisepreis binnen 14 Tagen zurückzahlen.  Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kann der Reisende allerdings nicht verlangen.

 Reisende, die sich bereits in der Gefahrenzone befinden, können ebenfalls den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag erklären und die Heimreise antreten, sofern diese wetterbedingt überhaupt noch möglich ist. Ist die Evakuierung von Hotels erforderlich und müssen Reisende in Notunterkünften untergebracht werden, kann der Reisepreis ab der Evakuierung gemindert werden.

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RA Holger Hopperdietzel in der Wiesbadener Kanzlei



Foto(s): NHC

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