ICO – Investitionen rund um Bitcoin
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IPO – Initial Public Offering – steht kurzgefasst für den Börsengang eines Unternehmens. In Anlehnung hieran wurde die Abkürzung ICO – Initial Coin Offering – entwickelt.
Hier haben Anleger die Möglichkeit, Kapital an Projekte rund um sog. „distributed ledger technologie (DLT)“, „Blockchain“ und digitale/elektronische/virtuelle Währungen, auch Kryptowährung (VC – virtual currencies) genannt, zu begeben.
Die Ähnlichkeiten mit der sog. Schwarmfinanzierung drängen sich auf. ICOO, eine Art „Marktwächter“ für neue ICO, nennt es auf seiner Website „Crowdfunding 3.0“. Dabei sind allerdings noch einige Fragen ungeklärt.
Die „freie Währung“ – wie unabhängig sind virtuelle Währungen und DLT-Plattformen (noch)?
Den Blogs und Foren der Fans virtueller Währungen (VC – virtual currencies, auch Kryptowährung oder crypto currancies) entnimmt man regelmäßig ein entscheidendes Argument für VC: die Unabhängigkeit von Zentralbanken und staatlichen Einflüssen.
Doch hält diese Unabhängigkeit einer Überprüfung stand? Bereits 2015 riefen bspw. nach einem Bericht der finews.ch internationale Finanzinstitute das Blockchain-Konsortium R3 (Corda) ins Leben.
Zu den Investoren gehören nach verschiedenen Berichten UBS, Credit Suisse, Bank of America, HSBC Holdings, Intel Corp., Barclays, während JP Morgan Chase, Goldman Sachs, Santander und Morgan Stanley nach Medienberichten offenbar aus R3 ausgestiegen sind und in eigene interne oder vergleichbare Projekte investieren.
So ein vergleichbares Projekt ist das R3-Konkurrenz-Konsortium Blockchain[X], hinter welchem die ETH Zürich, Hochschule St. Gallen, PwC und die Züricher Kantonalbank stehen sollen.
An der Enterprise Ethereum Alliance (EEA) haben sich nach Medienberichten die UBS und die Credit Suisse ebenfalls beteiligt. Ob hier letztlich den ersten Blockchain-Coins vergleichbare Produkte auf den Markt kommen werden oder lediglich alternative „distributed-ledger-technologie-(DLT)“-Plattformen entstehen, bleibt abzuwarten.
Zumindest auffällig ist, dass u.a. Barclays, UBS und JP Morgan im Zusammenhang mit den Manipulationen des Leitzinses Libor bzw. die Bank of America wegen mutmaßlichen Hypothekenbetrugs in die Schlagzeilen gerieten.
Nach einem Bericht von Reuters hat HSBC unlängst einen Vergleich mit klagenden Anlegern im Zusammenhang mit den Libor-Manipulationen geschlossen, ebenso Barclays und UBS.
Im Ergebnis mag eine Unabhängigkeit vom unmittelbaren Einfluss von Zentralbanken und Staaten dahinstehen, eine Gruppe von Finanzinstituten scheint allerdings den Markt rund um DLT, Blockchain und Kryptowährung anzuvisieren.
Beispiel Bitcoin
Die derzeit am weitesten verbreitete VC ist der Bitcoin (Stand 29.05.2017). Laut der Bitcoin Group SE – einer Holding mit Schwerpunkt auf Geschäftsmodellen und Technologien aus den Bereichen Cryptocurrency und Blockchain –, welche 100 % der Anteile an der Bitcoin Deutschland AG hält, betreibt diese „Deutschlands einzigen zugelassenen Handelsplatz für die digitale Währung Bitcoin unter Bitcoin.de“.
Um dort einen Expresskauf – also in Echtzeit zu dem aktuellen Kurs – zu tätigen, bedarf es allerdings eines Kontos bei der Fidor Bank AG, für welche die Bitcoin Deutschland AG im Rahmen der Vermittlung von Bitcoins zum Kauf oder Verkauf als „vertraglich gebundener Vermittler“ tätig ist.
Natürlich besteht hier ein Zusammenhang mit der Regulierung des Finanzdienstleistungs-Sektors in Deutschland, aber Unabhängigkeit sieht anders aus.
Sind VC „sicher“?
Auch wird aus der Bitcoin-Gemeinde gerne behauptet, dass bspw. Bitcoin eine etablierte und sichere virtuelle Währung sei, in Abgrenzung zu manchen anderen VC oder als Kryptowährung deklarierten Coins; Zahlungen ließen sich nachvollziehen. Zwar mögen Transaktionen einiger VC in Blockchains (Blockketten) gespeichert und insoweit nachvollziehbarer sein als VC ohne Blockchain. Nicht ersehen lässt sich jedoch selbst bei VC mit Blockchain, wer Inhaber, Geber/Verkäufer oder Nehmer/Käufer von Coins ist.
Dies ermöglicht nicht nur die Nutzung für kriminelle Zwecke, wie Terrorismus-Finanzierung oder Geldwäsche, sondern verdeckt auch mögliche Spekulationen, welche letztlich zu einem Crash auch der VC führen könnten. Insoweit erscheinen auch Manipulationen der Kurse ebenso wenig ausgeschlossen, wie eine Coin-Blase, sofern nicht bereits gegeben.
Erfahrungsgemäß bestimmen Angebot und Nachfrage den Marktwert eines Wirtschaftsguts, aber welches Gut wird hier gehandelt? Ein Tauschobjekt, über dessen Tauschfähigkeit sich die Teilnehmer einer Community (derzeit noch) einig sind.
Problematisch erscheint zudem, dass gerade infolge der Dezentralisierung ein Streit über die „Schürfrechte“ entbrannt ist, was eben jene Einigkeit über die Tauschfähigkeit zerstören könnte. So erscheinen immer mehr VC auf dem Markt. Derzeit etwa ausweislich auf coinmarketcap.com bspw. Bitcoin, Ethereum, Ripple, NEM, Ethereum classic, Litecoin, Dash, Monero usw.; allein 15 VC haben bereits einen market cap (Marktkapitalisierung) von jeweils über USD 390.000.000,-.
An erster Stelle steht derzeit (Stand 29.05.2017) Bitcoin mit rd. USD 36 Mrd., gefolgt von Ethereum mit rd. USD 16 Mio. und Ripple mit rd. USD 8,9 Mio. Der Vertrieb und Verkauf der angeblichen Kryptowährung Onecoins in Deutschland wurde durch die BaFin untersagt.
Diese – wie auch andere MLM-Nachahmer wie bspw. Swisscoin – funktionieren etwas anders, als die von den Fan-Gemeinden als wahre Kryptowährungen bezeichneten, und haben bspw. zentrale Stellen, die das System kontrollieren, manche sehen diese als Schneeballsysteme.
Swisscoin zerbrach offenbar an einem Streit der Gründer. Ähnliches könnte nun auch im Zusammenhang mit den beiden alternativen Protokolländerungen bei Bitcoin, SegWit und Bitcoin Unlimited passieren, mögen auch die bereits erwähnten Unterschiede zwischen Swisscoin und Bitcoin gelten.
Welche/r VC am Ende überleben werden/wird, ist derzeit unklar, was sowohl Investitionen in ICOs als auch unmittelbar in die verschiedenen VC aus hiesiger Sicht zu hoch spekulativen Geschäften macht, denn der Wert hängt – wie gesagt – nicht unwesentlich von der Einigkeit ab.
Hinzu kommt, dass in verschiedenen Zusammenhängen Fragen der aufsichtsrechtlichen Erlaubnispflichten zu beachten sein können.
ICO: Kauf, Kapitalanlage oder gar Schenkung?
Selbst Kenner der Szene sind sich uneins, wie ICOs rechtlich einzuordnen sind.
Manche vertreten die Auffassung, es handle sich um Investitionen im Sinne von Kapitalanlagen. Anleger geben Kapital und erwarten eine Form von Rendite, welche auch in Gestalt von Dienstleistungen denkbar ist.
Andere sind der Meinung, es handle sich um den Erwerb einer Art Ware. Ähnlich einer Mitgliedschaft in einem Verein erhalte man für seinen Beitrag eine Art Nutzungsrecht an Gütern.
Eine dritte Auffassung sieht gar die Möglichkeit der rechtlichen Einordnung als Schenkung, schließlich sei eine Gegenleistung nicht vereinbart.
Aus hiesiger Sicht dürfte nicht selten der Aspekt der Kapitalanlage im Vordergrund stehen, was jedoch im Einzelfall zu prüfen ist.
ICO und VC: Was, wenn´s passiert ist?
Vor dem Hintergrund etlicher rechtlicher Unsicherheiten empfiehlt es sich, einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung der eigenen oder auch an Dritte vermittelten Investitionen zu beauftragen, damit aufsichtsrechtliche oder gar strafrechtliche Fragen ebenso geklärt werden können, wie bspw. Fragen möglicher Rückabwicklung oder Schadensersatzansprüche.
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