Ihr Anspruch auf Entschädigung - Datenschutzrechtsverstoß bei der BREBAU GmbH
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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) des Bundeslandes Bremen hat eine Wohnungsgesellschaft – die BREBAU GmbH - wegen eines Datenschutzrechtsverstoßes mit einer Geldbuße von rund 1,9 Millionen Euro belegt.
I. Was ist passiert?
Laut Pressemitteilung der LfDI hat die BREBAU GmbH mehr als 9.500 Daten über Mietinteressenten unzulässig verarbeitet. So heißt es in der Pressemitteilung der LfDI:
„Die BREBAU GmbH hat mehr als 9.500 Daten über Mietinteressent:innen verarbeitet, ohne dass es hierfür eine Rechtsgrundlage gab. Beispielsweise Informationen über Haarfrisuren, den Körpergeruch und das persönliche Auftreten sind für den Abschluss von Mietverhältnissen nicht erforderlich. Bei mehr als der Hälfte der Fälle handelte es sich darüber hinaus um Daten, die nach der DSGVO besonders geschützt sind. Rechtswidrig verarbeitet wurden auch Informationen über die Hautfarbe, die ethnische Herkunft, die Religionszugehörigkeit, die sexuelle Orientierung und über den Gesundheitszustand. Auch hat die BREBAU GmbH Anträge Betroffener auf Transparenz über die Verarbeitung ihrer Daten bewusst konterkariert.“ (Hervorhebungen durch der Verfasser)
II. Wie erfahre ich, ob und welche Daten von mir betroffen sind?
Abhilfe verschafft hier der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach hat der Verantwortliche in jedem Fall mitzuteilen, ob er personenbezogene Daten des Anfragenden verarbeitet.
Soweit dies nicht der Fall ist, hat der Verantwortliche eine sog. Negativauskunft zu erteilen. Sollte der Verantwortliche jedoch personenbezogene Daten über die betroffene Person verarbeiten, treffen ihn weitere Informationspflichten, zum Beispiel zu den Verarbeitungszwecken, den Datenkategorien oder den Empfängern dieser Daten.
III. Ich bin betroffen, welche Ansprüche habe ich?
Soweit die Betroffenheit bei Ihnen feststeht, sollten Sie jedenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz prüfen lassen. So kommt ein Anspruch auf Ersatz des materiellen sowie des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) in Betracht.
Für den immateriellen Schaden sollte unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung eine Entschädigung in mindestens vierstelliger Höhe anzusetzen sein. So waren hier schließlich besonders sensible Daten – die nach der Datenschutzgrundverordnung besonderen Schutz genießen - betroffen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass die konkrete Höhe des Anspruchs jedoch vom Einzelfall, insbesondere von der Art und dem Umfang des Verstoßes abhängt.
Wir empfehlen wir Ihnen daher, sich anwaltlich beraten zu lassen. So sind nach unserer Auffassung sowohl etwaige Auskunfts- als auch Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt.
Im Übrigen kommt ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO auch dann in Betracht, sofern keine, eine unvollständige oder eine verspätete Auskunft erfolgt.
Die Rechtsanwaltskanzlei Lams hat einen besonderen Schwerpunkt in der Geltendmachung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO. Ob außergerichtlich oder vor Gericht – Ihre Interessen werden nachdrücklich und konsequent vertreten.
In Düsseldorf und bundesweit.
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