Illegale Autorennen als Straftat
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Im Juni hatte der Bundestag die Strafen für die Teilnahme an illegalen Autorennen deutlich verschärft. Straßenrennen werden nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat gewertet. Zwischenzeitlich hat der Bundesrat die Beschlüsse bestätigt. Nun wird für diese Taten in Paragraf 315 des Strafgesetzbuches ein neuer Tatbestand eingeführt, der die entsprechende Vorschrift in der Straßenverkehrsordnung ersetzt.
Teilnehmern von illegalen Autorennen drohen künftig empfindliche Strafen. Der Bundesrat billigte ein Gesetz, mit dem solche Taten nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat gewertet werden. Der Gesetzgeber reagierte damit auf eine Reihe von Todesfällen bei illegalen Rennen. Veranstalter und an den Rennen beteiligte Fahrer werden künftig mit Geldstrafen oder bis zu zwei Jahren Haft belegt.
Kommen Menschen ums Leben oder werden sie schwer verletzt, drohen sogar bis zu zehn Jahre Gefängnis. Durch die Neuerung wird es zudem möglich, die Autos der Beteiligten zu beschlagnahmen und ihnen den Führerschein wegzunehmen.
Außerdem heißt es, dass ein am Rennen beteiligter Autofahrer „in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist“. Ihren Führerschein dürften die Betroffenen also im Falle einer Überführung durch die Polizei so schnell nicht wiedersehen. Ob und wann sie ihn neu beantragen können, dürfte Gerichte und Gutachter beschäftigen.
Bisher wurden die Teilnehmer illegaler Straßenrennen mit einem Bußgeld in Höhe von 400 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt, Veranstaltern drohte ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro.
Die Gesetzesverschärfung zielt auch auf Raser, die nicht gegen andere Fahrer in einem illegalen Rennen antreten. Bestraft werden kann künftig auch, wer am Steuer „mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob und verkehrswidrig und rücksichtslos“ unterwegs ist, „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“.
Bestraft wird gemäß dem neuen Gesetz schon der Versuch, Rennen zu organisieren. Künftig können auch Fahrzeuge wegen solcher Taten amtlich eingezogen werden. Auch die Einziehung von oft sehr teuren Autos dürfte noch die Justiz beschäftigen, zumal es zu den neuen Straftatbeständen bisher keine Präzedenzfälle gibt.
Die Tatzeit liegt fast immer zwischen Freitagabend 19 Uhr und Sonntagmorgen 2 Uhr. Die Täter sind meistens junge Männer Anfang 20, die sich hoffentlich durch härtere Strafen abschrecken lassen.
Hinzu kommt die Neuerung, dass am Rennen beteiligte Autos künftig eingezogen werden können. Für die Zielgruppe der 19- bis 23 -Jährigen spielt das Auto schon eine wichtige Rolle, zumal es oft nur geliehene Fahrzeuge vom Vater seien, sodass auch innerfamiliär ein gewisser Druck erwartet wird. Die Täter werden mittlerweile auch häufig erwischt, da es in den meisten Städten bekannte Rennstrecken gibt, sodass die Polizei durchaus gezielt kontrollieren kann.
In den vergangenen Jahren hatten wiederholt Unfälle mit Todesopfern und Schwerverletzten bei illegalen Straßenrennen für Entsetzen gesorgt. Zuletzt wurde in Mönchengladbach ein 38-jähriger Fußgänger überfahren und tödlich verletzt. In Berlin starb ein unbeteiligter Verkehrsteilnehmer während eines illegalen Rennens und auch in Köln kam es zu verschiedenen Todesfällen. Es handelt sich hier nicht mehr um ein Kavaliersdelikt. Die Täter nehmen vielmehr den Tod eines anderen Menschen billigend in Kauf, wenn Sie mit bis zu 170 km/h durch die Straßen der Innenstadt rasen. Niemand kann glauben, dass er bei diesen Geschwindigkeiten im Stadtverkehr noch alles im Griff hat und darauf hoffen, dass schon nichts passieren wird. Deshalb war eine Verschärfung der Gesetze und auch des Bußgeldkatalogs unumgänglich.
Neuer Bußgeldkatalog: Illegale Autorennen
Beschreibung
Punkte
Konsequenz
Sie veranstalteten oder nahmen als Kraftfahrer an einem verbotenen Autorennen teil:
3 Punkte + Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe; Fahrerlaubnisentzug
... mit Gefährdung
3 Punkte + Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; Fahrerlaubnisentzug
... mit Personenschaden
3 Punkte + Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren; in minder schweren Fällen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren; Fahrerlaubnisentzug
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