Illegale Downloads, Filesharing – BGH bejaht Sippenhaftung
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Eltern haften für Filesharing ihrer Kinder, wenn sie wissen, welches Familienmitglied illegal Inhalte verbreitet hat, aber keinen Namen nennen wollen, sog. „Loud-Entscheidung“ (BGH, Urt. v. 30.03.2017, AZ: I ZR 19/16).
Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin und Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an den Musiktiteln des Albums „Loud“ der Künstlerin Rihanna. Am 2. Januar 2011 wurde dieses Album in einer Tauschbörse über den Internetanschluss der Beklagten zum Herunterladen angeboten. In dem zugrunde liegenden Fall wussten die wegen der Urheberrechtsverletzung als Anschlussinhaber in Anspruch genommenen Eltern, welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen hatte, wollten den Namen aber nicht offenbaren
Werde über einen (Familien-)Internetanschluss im Wege des sogenannten Filesharings eine Urheberrechtsverletzung begangen, so müsse der Anschlussinhaber, der die Verletzung nicht selbst begangen haben will, Nachforschungen zum für die Rechtsverletzung Verantwortlichen anstellen. Erfahre er dabei den Namen des Familienmitglieds, welches die Rechtsverletzung begangen habe, müsse er diesen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will. Vorliegend haften sie also selbst als Täter.
Die Entscheidung reiht sich ein in diverse Einzelfallentscheidungen, die der BGH zu dem in der Praxis höchst umstrittenen Thema der Beweislast und sekundären Darlegungslast in entsprechend gelagerten Sachverhalten gefällt hat. Trotz Darlegungs- und Beweislast des Rechteinhabers liege die tatsächliche Vermutung der Täterschaft beim Anschlussinhaber, da er den Anschluss auch selbst nutze. Damit folgt der BGH seiner bisherigen Rechtsprechung, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht bestehe, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere volljährige Familienmitglieder diesen Anschluss benutzen konnten. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast müsse dann lediglich mitgeteilt werden, dass Dritte Zugriff hatten, wer diese Dritten seien und dass sie als Täter in Betracht kämen. Um diese Informationen zu bekommen, seien jedoch nur zumutbare Nachforschungen anzustellen.
Dies hat der BGH schon in anderer Hinsicht bestätigt. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermögliche, treffe nämlich keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht (BGH, Urt. v. 12.05 2016; AZ: 1 ZR 86/15).
Anders sieht dies bei minderjährigen Kindern aus. Diese müssen von Ihren Eltern bzw. den Anschlussinhabern über das Filesharing und die möglichen Konsequenzen (am besten schriftlich bestätigt) aufgeklärt werden.
Kennt der Anschlussinhaber also den Täter und offenbart dessen Identität nicht, haftet er selbst. Nennt er diesen, wird dieser in Anspruch genommen. Schweigt der Anschlussinhaber wider besseren Wissens, begeht er einen Prozessbetrug.
Rechtsanwalt Holger Hesterberg
Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.
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