Illegales Onlineglücksspiel

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Verbotenes Onlineglücksspiel 


Und wieder hat ein Gericht unsere Rechtsauffassung zum verbotenen Onlineglückspiel bestätigt. Diesmal das Landgericht Essen, Urteil vom 22.12.2022 Aktenzeichen 12 O 259/20:


„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.869,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.12.2020 zu zahlen.“



Das Urteil ist ausserordentlich gut und ausführlich begründet.


Wir zitieren einige Textstellen aus der Urteilsbegründung.


Zur Zuständigkeit der deutschen Gerichte:
Das angerufene Gericht ist nach Art. 18 Abs. 1 2. Alt. EuGVVO örtlich zuständig. Gemäß Art. 18 Abs. 1 2. Alt. EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, erhoben werden.


Zur Vermögensverschiebung:
Der Kläger hat an die Beklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von 58.869,37 Euro geleistet. Bei dieser Leistung handelte es sich um eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens der Beklagten. Der Kläger hat seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt. Die Verträge, die den einzelnen Wetten zugrunde lagen, waren gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nichtig.“


Das Gericht hat klargestellt, dass bezüglich Sportwetten nichts anderes gelten kann. Ohne Lizenz darf man weder die einen noch die anderen Onlineglücksspiele anbieten:

„Hieraus folgt, dass grundsätzlich – auch nach der Rechtsprechung des EuGH – das Veranstalten und Anbieten öffentlichen Glückspiels, zu welchem wie ausgeführt auch Sportwetten gehören, durch die Mitgliedstaaten zur Erreichung von Zielen, wie sie in § 1 GlüStV 2012 festgelegt sind, eingeschränkt werden darf.“


Das Gericht hat zudem deutlich gemacht, dass der Glücksspielstaatsvertrag 2012 europarechtskonform ist:

„Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung Ince des EuGH vom 04.02.2016 – C 336/14. Zunächst ist auch dieser Entscheidung zu entnehmen, dass ein Monopol im Bereich des Glücksspielmarktes nicht grundsätzlich europarechtswidrig ist (vgl. EuGH a.a.O., Wolter Kluwe Online, Ziff. 54). „


Das Gericht hat klargestellt, dass die Rückforderung der Verluste auch nicht an § 817 Satz 2 BGB scheitert, was Casinos immer wieder gerne vortragen lassen. Es ist nicht der gutgläubige Spieler, das Opfer, dem ein Vorwurf zu machen ist, sondern es sind die Casinobetreiber.

„Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag angesichts der zum damaligen Zeitpunkt gegebenen rechtlichen Lage selbst davon ausging, ihr Angebot von Online-Sportwetten sei legal. Hinzu kommt, dass es damals Anbieter gab, die eine Lizenz für Schleswig-Holstein hatten, ihr Angebot aber nur an in Schleswig-Holstein ansässige Personen richten durften, was die Rechtslage insbesondere für juristische Laien unübersichtlich und auf keinen Fall eindeutig machte. Die Beklagte präsentierte sich zudem auf ihrer Internetpräsenz als ein seriöser Anbieter. Für den Kläger gab es keinen Anlass anzunehmen, dass die Beklagte ihr Angebot illegal platziere, zumal sie auf ihrer Internetseite ausdrücklich auf ihre maltesische Lizenz hinwies.“


Auch das Argumente der Entreicherung (§ 818 III BGB; das Casino hätte die Spielverluste nicht mehr und könne sie daher nicht zurückgeben) lies das Gericht zu Recht nicht gelten.

„Entreicherung liegt danach nur vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist, wie z.B. bei Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder durch Tilgung von Schulden (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.04.2022 – 23 U 55/21, NJW-RR 2022, 1280, 1283f, Rz. 55). Dagegen ist der Empfänger regelmäßig noch bereichert, soweit er durch die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus eigenem Vermögen erspart oder eigene Schulden getilgt hat und soweit die rechtsgrundlos erhaltene Leistung für die Bezahlung von Verbindlichkeiten ursächlich war (BGH, Urt. v. 27.10.2016 - IX ZR 160/14 -, NJW-RR 2017, 111, 112, Rz. 14).“


Das Gericht hat weiter klar gemacht, dass es nicht dem Spieler vorzuhalten ist, wenn das Casino gegen das Gesetz verstößt und ohne Lizenz verbotenes Onlineglücksspiel anbietet, auch wenn die Behörden das (warum auch immer) nicht hinreichend verfolgen.

„Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass das fragliche Konzessionserteilungsverfahren gestoppt worden ist, nicht zum Nachteil der jedenfalls auch durch dieses Verbot zu schützenden Personen gereichen durfte, indem Online-Sportwetten nunmehr vollkommen unkontrolliert an dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 vorbei angeboten werden.“

Eigentlich ist das selbstverständlich.

Leider machen viele Gerichte das Gegenteil wenn es um Gewinne aus verbotenem Onlineglücksspiel geht und verweigern den Spielern die Auszahlung ihrer Gewinne, wenn das Casino keine Lizenz hatte. Diese Problematik haben wir nun zum Bundesgerichtshof gebracht (Aktenzeichen I ZR 155/22) und erhoffen uns von dort eine spieler- / verbraucherfreundliche Grundsatzentscheidung.


Zudem haben wir über unserer österreichischen Kooperationspartner eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof herbeigeführt, mit der Frage, ob es nicht im Sinne des Verbraucherschutzes geboten wäre, das Recht des Staates anzuwenden das für den Verbraucher am günstigsten ist (Vorlagebeschluss des OLG Wien vom 22.06.2022, Aktenzeichen 33 R 4/22h).


Wenn ein Casino keine Lizenz hatte kann das doch nicht dem Spieler / Verbraucher / Opfer vorgehalten werden.

Der Glücksspielstaatsvertrag sagt ganz klar, dass es dem Veranstalter verboten ist Glücksspiel ohne Lizenz anzubieten und zu veranstalten.


Art. 4 Glücksspielstaatsvertrag von 2012 sagt in Absatz 1:

„Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.“


Und in Absatz 4 heißt es:

„Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“


Der Spieler ist nicht Adressat dieses Verbotes. Spielen ist nicht verboten. Der Spieler, der oftmals durch seine Spielsucht in den wirtschaftlichen Ruin getrieben wird, ist Opfer. Täter sind die Casinos.


Und es nur dann Spieler- und Verbraucherschutz wenn der Spieler sowohl seine Verluste, als auch seine Gewinne zugesprochen bekommt.


Dr.  Hübner
- Rechtsanwalt -



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