Immobilienverkauf in Spanien Steuerbefreiung

  • 2 Minuten Lesezeit

Immobilienverkauf in Spanien Steuerbefreiung Gewinnsteuer
 Steuerfallstrick: Niessbrauch statt Volleigentum
 
 Unser Service fuer Ihre Rechtssicherheit: Steuerliche und rechtliche Immobilienverkaufsabwicklung in Spanien mit nachhaltiger Steuervertretung durch RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt und Steuerberater.
Standorte: Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, Katalonien 
 
 Die Steuerbefreiung beim Immobilienverkauf in Spanien ist fuer steuerlich Ansaessige konzipiert. Die typischen Faelle
 1. Erstwohnsitzimmobilie wird verkauft und Reinvestition in eine neue Erstwohnsitzimmobilie innerhalb von 2 Jahren
 Voraussetzung: 3 Jahre Nutzung + Vollreinvestition
 Wird nur ein Teil des Verkaufserloeses wieder investiert, gilt nur eine teilweise Steuerfreistellung und der restliche Gewinn wird mit 19-28% versteuert.
 Beispiel: 
 Anschaffungskosten: 249000 Euro
 Verkaufspreis: 350000 Euro
 Gewinn: 101000 Euro
 Wiederinvestition in neue Immobilie: 310.000 Euro (88,58%)
 Steuerfreier Teilgewinn: 89465,80 Euro
 Zu versteuern: 11534,20 Euro
 Steuersatz: 19 % bis 6000 Euro und darueberhinaus 21%, insgesamt: 2302,18 Euro
 Steuerersparnis: 19807,82 Euro

2. Verkauf der Erstwohnsitzimmobilie mit 65 Jahren ohne Wiederinvestitionspflicht

TIPP: In Ausnahmefaellen, gilt die Steuerbefreiung auch bei steuerlich Nichtansaessigen, sogenannten Nichtsteuerresidenten, was im Einzelfall geprueft werden muss. Greift die Steuerbefreiung nicht, oder nur teilweise, dann werden Nichtsteuerresidenten mit 19% auf den Gewinn besteuert, wenn deren Heimatsteuerland in der EU liegt oder die Schweiz ist.
 
 TIPP fuer in Deutschland Steuerpflichtige: Immobilienverkaufsgewinne sind nach Art.23 ESTG in Deutschland steuerfrei, was auch fuer die spanische Ferienimmobilie Anwendung finden kann. Allerdings gilt diese Steuerbefreiung nur fuer Deutschland und in Spanien muss der Gewinn als Nichtsteuerresident in der Regel versteuert werden, mit 19% auf den Gewinn, und die Gewinnsteuererklaerung muss innerhalb von 4 Monaten nach dem Verkauf der spanischen Immobilie selbst in Spanien vor dem Finanzamt mit dem Erklaerungsformular 210 erklaert werden. Der steuerliche Rueckbehalt von 3% in der Verkaufsurkunde der spanischen Immobilie befreit nicht von der Gewinnsteuererklaerung in Spanien.
 NUTZEN SIE UNSEREN SERVICE der vollstaendigen Immobilienverkaufsabwicklung in Spanien ohne Ihre Anwesenheit mit allen rechtlichen Garantien und der notwendigen Transparenz, dass im Vorfeld alle Steuerpflichten berechnet und fristgemaess erklaert werden und dem spanischen Finanzamt Herr RA D.Luickhardt als Ihr Steuervertreter in Spanien mitgeteilt wird und damit Nachfragen ordentlich bearbeitet und zu Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen bis zum Ablauf der steuerlichen Pruefungsfrist von 4 Jahren und 4 Monaten nach dem notariellen Verkaufstermin.
 
 3. Aktuelles aus der Rechtsprechung 2023 Steuerfalle Niessbrauch
 Besonders bei Erbschaften, aber auch bei Schenkungen oder steueroptimierten Immobilienkäufen kommt es vor, dass die Eltern den Niessbrauch erwerben und die Kinder das sogenannte wirtschaftliche Eigentum (nuda propiedad) und dann gilt bei einem Wiederverkauf nicht die Steuerbefreiungsmoeglichkeit in Spanien.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dietmar Luickhardt

Beiträge zum Thema