Inkasso / Zwangsvollstreckung in der Slowakei (Übersicht, 2025)

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Nachdem der Exekutionsantrag (kann ausschließlich elektronisch gestellt werden, die Gerichtsgebühr für jeden Exekutionsantrag beträgt laut dem Gerichtsgebührengesetz  25,- EUR) durch das Vollstreckungsgericht geprüft wurde, wird die Beauftragung mit der Rechtssache innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des Antrags an den zuständigen Gerichtsvollzieher übermittelt, solange keine Gründe für eine Ablehnung des Antrags vorliegen.


Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt dann den Gläubiger und den Schuldner über den Beginn der Vollstreckung; an juristische Personen wird ausschließlich elektronisch via deren DataBox zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt kann der Schuldner nicht mehr anders, als üblich, über sein Vermögen verfügen. (Unter üblichen Handlungen versteht man die Erfüllung von Grundbedürfnissen. Im Falle von juristischen Personen oder Unternehmern sind gewöhnliche Rechtshandlungen diejenigen Tätigkeiten, durch welche die ordnungsgemäße Ausübung ihrer Unternehmenstätigkeit sicherstellt wird.)


Innerhalb von 15 Tagen seit Erhalt der Benachrichtigung über Beauftragung des zuständigen Gerichtsvollziehers kann der Schuldner einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung (oder auf Ratenzahlung) stellen oder die gesamte Schuld inkl. Nebenforderung und Kosten zu begleichen. Der Gerichtsvollzieher kann immer nur im Rahmen des Vollstreckungsantrags verfahren, auch wenn der Gläubiger berechtigt ist, nach dem Vollstreckungstitel eine höhere Forderung einzutreiben.


Bei der Vollstreckung entscheidet die Reihenfolge, in welcher einzelne Beauftragungen mit den Exekutionssachen dem vom Gericht beauftragten Gerichtsvollzieher zugestellt wurden. Die Unterhaltsansprüche werden vorrangig erledigt / befriedigt.


Vermögenauskunft:

Der Gerichtsvollzieher prüft am Anfang der Zwangsvollstreckung grundsätzlich folgendes:

  • beantragt die Auskünfte von allen in der Slowakei ansässigen Banken / Bankfilialen
  • Auskunft vom Kataster über Besitz von Immobilien auf dem Gebiet der Slowakischen Republik
  • Auskunft von der Sozialversicherung (Arbeitsverhältnis, Sozialhilfe, etc)
  • Auskunft von der Behörde für Zentralevidenz von Fahrzeugen
  • Auskunft von dem Zentralen Register der Wertpapiere
  • prüft Teilnahme an Handelsgesellschaften / Gewerbetreibung


Den ersten Bericht über die Prüfung der Vermögensverhältnisse des Schuldners bekommt der Gläubiger von dem Gerichtsvollzieher innerhalb 3 Monate seit dem Beginn der Vollstreckung, nachher regelmäßig je 180 Tage.


Arten der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen:


  • Lohnpfändung
  • Kontopfändung
  • Verkauf von beweglichen Sachen
  • Verkauf von Wertpapieren
  • Verkauf von Immobilien
  • Verkauf des Unternehmens
  • Entziehung der Fahrerlaubnis

Kostenschätzung:

Gerichtsgebühr:  25,- EUR (unabhängig vom Streitwert)

RA-Kosten:            Die Gebühren des Anwalts richten sich nach dem Streitwert. Die Rechtsanwaltsvergütung wird im Sinne der VO Nr. 655/2004 GBl. berechnet.

Übersetzungskosten:    cca 20 EUR / je Normseite. Die Übersetzungskosten werden im Sinne der VO Nr. 491/2004 GBl. berechnet.

Elektronische Signatur + Authentifizierung der Dokumente: im Sinne der VO Nr. 70/2021 GBl. berechnet



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