Insolvenz der Captura GmbH - Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung

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Insolvenz der Captura GmbH – Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung bei Abschluss des Nachrangdarlehensvertrages

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Christian Fiehl LLM, Nürnberg

Zahlreiche Verbraucher sind durch die Insolvenz der Captura GmbH geschädigt worden. Als Darlehensgeber eines Nachrangdarlehens werden Sie aller Wahrscheinlichkeit nach im Insolvenzverfahren leer ausgehen, da zunächst alle anderen Gläubiger bedient werden.

Wir wurden durch eine Reihe von Geschädigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt und raten dazu zeitnah Schadensersatzansprüche gegen die Berater und Vermittler geltend zu machen die dieses Finanzprodukt vertrieben haben. Insbesondere raten wir davon ab sich gerade was die rechtliche Einschätzung von Schadensersatzansprüchen angeht wiederum an die Vertriebsunternehmen und Vermittler zu wenden, die diese Darlehen vertrieben haben. Deren Interesse gilt in erster Linie der eigenen Sicherheit vor Ansprüchen der Geschädigten.

Über das Vermögen der Firma Captura GmbH wurde nunmehr das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis auf eine – erwartungsgemäß geringe – Insolvenzquote ist der Anlagebetrag unserer Mandanten mithin verloren. Unsere Mandanten wurden im Rahmen des Anlageberatungsvertrages nicht zutreffend über die streitgegenständliche Kapitalanlage aufgeklärt und mithin ergibt sich ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen aus dem Anlageberatungsvertrag.

Im Einzelnen hierzu:

Im Rahmen des Anlageberatungsvertrages obliegenden dem Anlageberater umfassende Auskunfts- und Beratungspflichten, unter besonderen Umständen auch Nachforschungspflichten in Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Informationen.

Dem Anlageberater obliegt zunächst eine umfassende Informationspflicht, d.h. dem Anleger müssen alle diejenigen Informationen geliefert werden, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Diese Informationen müssen wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere richtig und vollständig erteilt werden. Darüber hinaus ist der Anlageberater bei entsprechendem Auftrag verpflichtet, die ihm vom Anleger gegebenen Informationen und Unterlagen, unter Berücksichtigung der Anlageziele und Risikobereitschaft des Anlegers fachkundig zu bewerten und zu beurteilen. Bei der Anlageberatung sind zudem personenbezogene und objektbezogene Kriterien zu beachten.

Zu den Umständen in der Person des Anlegers gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Sind diese Umstände nicht bekannt, müssen Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragt werden. Dabei muss insbesondere festgestellt werden, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Unter Berücksichtigung des festgestellten Anlageziels muss die empfohlene Anlage dann auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnitten sein.

In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaft und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können im Sinne einer anlage- bzw. produktbezogenen Beratung. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken, wie Konjunktur, Inflation, Entwicklung des Marktes und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes.

Ein Darlehensgeber, der mit dem Darlehensnehmer einen qualifizierten Nachgang vereinbart hat, muss sein Kapital wie ein Gesellschafter auch und gerade dann in dem Unternehmen belassen, wenn es in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, während ein anderer Drittgläubiger sein Kapital eher abziehen würde. Auf diese Umstände wurde unser Mandant nicht hingewiesen. Der Anleger, der als Darlehensgeber eines Nachrangdarlehens auftritt, macht die Befriedigung seiner Ansprüche vom wirtschaftlichen Überleben des geldannehmenden Unternehmens abhängig, auch außerhalb der Insolvenz. Sein Kapital haftet für andere Verbindlichkeiten des Unternehmens. Auf diese Umstände wurde unser Mandant nicht hingewiesen.

Dabei handelt es sich um ein anderes und deutlich höheres Risiko als das allgemeine Insolvenzausfallrisiko. Der Geldgeber spekuliert nämlich letztlich auf das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens, ohne dass ihm die Informations- und Kontrollrechte eines Gesellschafters zustehen. Das Unternehmen kann das Nachrangdarlehen zugunsten anderer Gläubiger verbrauchen, ohne zunächst Insolvenz anmelden zu müssen.

Der Darlehensgeber eines Nachgangdarlehens kommt nicht in den Genuss der gläubigerschützenden Regelung der Insolvenzordnung. Die Forderung wird also nicht wirtschaftlich, sondern auch rechtlich entwertet. Darauf wurden unsere Mandanten durchweg nicht hingewiesen.

Christian Fiehl LLM, Rechtsanwalt

und Fachanwalt für Versicherungsrecht



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