Insolvenz Roadfans GmbH- Fahrzeug vor der Insolvenz voll bezahlt - und jetzt?
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Es werden ungewisse Weihnachten für die KäuferInnen von Fahrzeugen bei der Roadfans GmbH, die ihr Fahrzeug voll bezahlt haben. Nachdem bei dieser das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wissen diese nicht, wie es nun weiter geht. Lesen Sie hier, wie die notwendigen nächsten Schritte sind.
1. Insolvenz Roadfans GmbH - wie ist die Stellung der KäuferInnen, die voll bezahlt haben?
Die Firma Roadfans GmbH aus Mönchengladbach hat Insolvenz angemeldet und das vorläufige Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Wie ich bereits in einem früheren Betrag geschrieben habe, haben die KäuferInnen, die voll gezahlt haben, sind (leider) schlechter gestellt, als die Kunden, die nur eine Teilzahlung geleistet haben. Bei diesen hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, ob er den Vertrag erfüllt oder nicht. Bei "Vollzahlern" hingegen wandelt sich der Anspruch auf Übertragung des Eigentums in einen (Rück-)Zahlungsanspruch des Kaufpreises um, der zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann und muss. Einzelheiten hierzu können Sie hier nochmals nachlesen:
Roadfans GmbH insolvent - was passiert mit den Kaufverträgen?
Von diesem Grundsatz gibt es eine - vermutlich auch hier relevante - Ausnahme: Wenn das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurde und der Käufer bzw. die Käuferin bereist Besitz an dem Fahrzeug erhalten haben, dann muss der Insolvenzverwalter erfüllen. Hierdurch hat Käufer oder die Käuferin eine so starke Rechtsposition erhalten, dass der Insolvenzverwalter in einem solchen Fall erfüllen muss.
Das hilft auch in den Fällen, in denen das Fahrzeug im Rahmen einer Sicherungsübereignung z.B. vom Händler an eine Bank sicherungsübereignete war. Wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, hat der Käufer oder die Käuferin sogar einen Anspruch darauf, dass die Bank Ihnen den KfZ-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) aushändigt. In einem solchen Fall hat die Bank nämlich ihr (Sicherungs-)Eigentum verloren.
2. Wie geht man nun vor?
Entgegen anders lautender Mitteilungen in Foren und Chat-Gruppen, kann nicht jeder Fall auf die gleiche Weise gelöst werden. Maßgeblich ist immer die Frage, wie die vertragliche Konstruktion aussieht und ob der Kunde bzw. die Kundin zumindest mittelbaren Besitz erhalten haben. Bei beiden Voraussetzungen kommt es immer auf die Umstände des konkreten Falles an.
a) Schritt 1 - Vertrag prüfen
Da ich bereits mehre KäuferInnen bei Roadfans GmbH vertrete, sind mir die Verträge bekannt. Problematisch ist allerdings, dass unterschiedliche AGB verwendet wurden. Warum ist das relevant: Es gibt AGB, da ist ein sog. Eigentumsvorbehalt des Verkäufers enthalten und es gibt welche, da ist dies nicht der Fall.
Man muss sich also immer anschauen, welche AGB verwandt wurden.
b) Schritt 2 - Prüfung (mittelbarer) Besitz
Sowohl für die Frage der Erfüllung als auch für die Frage der Eigentümerstellung gegenüber einem möglichen Dritten - z.B. eine Bank, kommt es auf die Frage des Besitzes an. Hier nun wird es tricky , denn diese Frage betrifft das Sachenrecht und damit keine Frage des Schuldrechtes. Selbst unter Juristen ist diese Thema nicht sonderlich beliebt. Da die meisten KäuferInnen das Fahrzeug bisher nicht ausgehändigt bekommen haben, scheidet unmittelbarer Besitz aus. Mittelbarer Besitz - also der Besitz "durch einen Dritten" kann aber auch bereits ausreichen.
Vereinfacht ausgedrückt geht es um folgendes: Wenn der Käufer oder die Käuferin aufgrund der "äußeren" Umstände eine "eigentümerähnliche" Position erhalten haben, ohne das ihnen das Fahrzeug übergeben wurde, dann kann ein mittelbarer Besitz vorliegen. Solche Anhaltspunkte können z.B. sein:
- die bereits erfolgte Individualisierung des Fahrzeuges nach Kundenwünschen
- die Vereinbarung eines Übergabetermins
- die Separierung des Fahrzeuges von den übrigen Fahrzeugen unter Kennzeichnung für den Kunden
Diese Prüfung muss man ganz genau machen und hier verbietet sich jede pauschale Beurteilung verbietet. Anhaltspunkte hierfür können z.B. noch sein angekündigter Übergabetermin oder die Beschreibung im Kundenaccount sein.
c) Schritt 3 - Kontaktaufnahme mit dem vorläufigen Verwalter
Wenn Schritt eins und zwei erfolgt sind, muss man den Kontakt mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter aufnehmen. Dieser ist in der Lage, die Informationen zu liefern, die man benötigt, um den nächsten Schritt zu gehen. Da auch der vorläufige Verwalter an einem möglichst zügigen Verkauf der Fahrzeuge interessiert ist, empfiehlt es sich, möglichst zeitnah auch diesen Schritt zu gehen. Anderenfalls läuft man Gefahr, dass das erworbene Fahrzeug an einen Aufkäufer veräußert wird und man nicht an das Fahrzeug kommt.
d) Schritt 4 - Lösung
Wie der letzte Schritt aussieht, hängt wesentlich vom Ergebnis von Schritt 3 ab. Folgende Szenarien sind möglich:
- Verhandlungen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter
- Verhandlungen mit einem möglichen Dritten (z.B. mit einer Bank)
- (bestenfalls) Herausgabe des Fahrzeuges ohne zusätzliche Zahlungen
Inzwischen haben wir in vergleichbaren Fällen bzw. einer anderen Insolvenz bereits akzeptable Lösungen für die KäuferInnen gefunden bzw. arbeiten gerade daran. Dabei ist es unser Ziel, den Schaden des Kunden so gering wie möglich zu halten. Der vollständige Verlust der geleisteten Zahlungen ist dabei das Szenario, was es zu verhindern gilt.
3. Anwaltliche Unterstützung sinnvoll
Insolvenzrecht ist so schon kompliziert genug. Hier kommen noch schuldrechtliche Fragestellungen und Probleme des Sachenrechtes hinzu. Tatsache ist, dass, wenn man nichts tut, das Fahrzeug vermutlich vom Insolvenzverwalter verwertet wird. Damit macht er nur das, was seine Aufgabe ist. Dann bleibt einem nur noch, den Schaden zur Insolvenztabelle nach Eröffnung des Verfahrens anzumelden. Das ist das denkbar schlechteste Szenario.
Wenn Sie wissen wollen, wie es mit der Insolvenz der Firma Roadfans GmbH weiter geht und wie Sie eventuell doch noch zu Ihrem Fahrzeug kommen können, dann können Sie mich gern im Rahmen einer kostenlosen Erstbewertung ansprechen. Sie können mir über das unten stehende Kontaktformular eine Nachricht zukommen lassen, Sie können mich unter 02621/6239288 anrufen oder Sie schreiben eine mail an marc.gericke@gericke-recht.de .
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