Insolvenzantrag stellen: Insolvenzantrag für Einzelunternehmer - Voraussetzungen und Formular zur Antragstellung.

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1. Einführung

Das Stellen eines Insolvenzantrags ist ein bedeutender Schritt für Schuldner, der oft als letzte Option in einer finanziellen Notlage und wirtschaftlichen Schieflage betrachtet wird. 

Die Entscheidung für eine Insolvenz hat weitreichende Konsequenzen und ist von komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen geprägt. Für den Schuldner bietet er aber eine Möglichkeit, sich von den nicht mehr bedienbaren Schulden zu befreien und einen Neuanfang zu machen. 

Wie solch ein Insolvenzantrag richtig zu stellen ist und worauf hierbei zu achten ist, wird in dem nachfolgenden Artikel im Ansatz beleuchtet.


2. Was ist ein Insolvenzantrag?

Ein Insolvenzantrag ist ein Antrag auf Einleitung eines formellen Verfahrens nach der Insolvenzordnung, welches speziellen Regeln unterworfen ist (siehe §§ 1 ff. InsO). 

Der Insolvenzantrag zielt darauf ab, die Schulden eines zahlungsunfähigen Schuldners (geordnet) zu regeln. Dies kann letztlich entweder in der Liquidation des Vermögens des Schuldners oder in einem Plan zur Schuldenregulierung (sog. Insolvenzplan) resultieren.


3. Insolvenzfähige Personen und Antragsberechtigung

Jede natürliche und jede juristische Person kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Neben natürlichen Personen sind dies namentlich die Offene Handelsgesellschaft, die
Kommanditgesellschaft, die BGB-Gesellschaft, die Partnerschaft, die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWiV), der nicht rechtsfähige Vereine sowie Kapitalgesellschaften etc.


4. Zuständiges Gericht

Der Insolvenzantrag ist bei einem Insolvenzgericht zu stellen. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner bzw. das Schuldnerunternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Durch Rechtsverordnung sind in einzelnen Bundeländern die Insolvenzgerichte zentralisiert.


5. Form des Antrags

Der Insolvenzantrag muss schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. 

Der Antrag muss bestimmte Informationen und Auskünfte enthalten, wie die Darstellung der finanziellen Situation des Schuldners, eine Liste der Gläubiger und Schulden sowie relevante finanzielle Unterlagen.

Je nach Status des Geschäftsbetriebs müssen die Antragsunterlagen entsprechend umfangreich sein.

Für die Antragsstellungen sollten - zur Vermeidung von Nachteilen - die von den Insolvenzgerichten zur Verfügung gestellten amtlichen Formulare verwendet werden. Diese gelten bundeslandübergreifend, sodass Sie auch ein Formular von einem Gericht in NRW zum Beispiel für einen Insolvenzantrag in Baden-Württemberg nutzen können.

Ein Einzelunternehmer kann beispielsweise folgendes Antragsformular für einen Insolvenzantrag verwenden:

Insolvenzantrag Einzelunternehmer

Sofern eine Word-Datei gewünscht ist, dürfen Sie mich gerne anschreiben.


6. Notwendige Angaben und Inhalt im Insolvenzantrag

Wesentliche Anforderungen an den Insolvenzantrag eines Einzelunternehmers sind in § 13 InsO geregelt.

Grundsätzlich muss der Schuldner einmal den Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder insolvenzrechtliche Überschuldung) schlüssig und nachvollziehbar darlegen.

Überdies ist dem Insolvenzantrag des Schuldners zwingend ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen (Gläubigerverzeichnis) beizufügen.

Ist der Geschäftsbetrieb noch laufend - müssen mit Blick auf eine mögliche Sanierung durch den Insolvenzverwalter und die Notwendigkeit der Bestellung eines Gläubigerausschusses - in dem Gläubigerverzeichnis verpflichtend bestimmte Forderungen besonders kenntlich gemacht werden. 

Dies sind die höchsten Forderungen, die höchsten besicherten Forderungen, die Forderungen der Finanzämter, die Forderungen der Sozialversicherungsträger, die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung und offene Forderungen der Arbeitnehmer.

Darüber hinaus wünschen einige Insolvenzgerichte die Vorlage und Angabe von Bilanzsummen (zumindest eine Kopie der letzten Bilanz), zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres.

Für größere Unternehmen nach den Größenklassen des § 22a InsO gelten zudem weitere Vorlage-pflichten.

Verkürzt kann daher gesagt werden, dass ein "richtiger" Insolvenzantrag folgende Angaben, Auskünfte und Unterlagen enthalten muss:

  • ein Vermögensverzeichnis, aus dem durch Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva unter Berücksichtigung von Liquidationswerten ein vollständiger Überblick über die Vermögenslage gewonnen werden kann,
  • ein Schuldnerverzeichnis mit genauer Bezeichnung der Debitoren sowie deren Anschriften; bei jeder Forderung sind Betrag und Schuldgrund anzugeben,
  • Angaben zur Fortführung des Geschäftsbetriebes,
  • Angaben zum Tätigkeitsbereich des Unternehmens,
  • Angaben zur Anzahl der Arbeitnehmer (einschließlich offener Arbeitnehmerforderungen),
  • Angaben zum Bestehen von Sanierungsaussichten.


7. Eröffnungsgrund

Es gibt nach der Insolvenzordnung drei Insolvenzgründe, die zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen:

a. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO):

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es geht also um einen Mangel an Zahlungsmitteln, um bestehende Verbindlichkeiten zu begleichen (vgl. § 17 InsO).

Wesentliche Indizien hierfür sind Liquiditätsengpässe, anhaltende Nichtzahlung von Rechnungen, Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern.

b. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO):

Von drohender Zahlungsunfähigkeit spricht man, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 InsO).

Objektive Kriterien für deren Feststellung sind: eine fortschreitende Verschlechterung der Liquiditätslage, absehbare Fälligkeiten, die mit den vorhandenen Mitteln nicht gedeckt werden können, und eine negative Fortführungsprognose.

c. Überschuldung (§ 19 InsO):

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Dies ist insbesondere bei juristischen Personen ein Insolvenzgrund (§ 19 InsO).

Wesentliche Anhaltspunkte und Indizien sind eine negative Bilanz, bei der die Passiva die Aktiva übersteigen, sowie eine negative Fortführungsprognose des Unternehmens.


6. Ablauf nach Antragstellung

Nach der Einreichung des Antrags prüft das Insolvenzgericht die Voraussetzungen für eine Insolvenzeröffnung. 

Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag hat das Gericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Dies geschieht in der Regelung durch die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung nebst Sicherungsanordnungen.

Wenn das Gericht seine Rechtsprüfung und Ermittlungen abgeschlossen hat, kann es

  • den Insolvenzantrag mangels Vorliegens eines Eröffnungstatbestandes zurückweisen,
  • den Insolvenzantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Vermögensmasse abweisen oder
  • das Insolvenzverfahren eröffnen.

Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, wird der Schuldner im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, erlässt das Gericht einen Insolvenzeröffnungsbeschluss. Dort wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen und der Insolvenzverwalter bestellt. 

In gleichem Beschluss wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt.


7. Fazit

Die Stellung eines Insolvenzantrags ist ein komplexer Prozess, der sorgfältige Überlegung und Vorbereitung erfordert. 

Die Insolvenzantragstellung eines Einzelunternehmers ist ein bedeutender Schritt, der sowohl sorgfältige Vorbereitung als auch ein klares Verständnis der daraus resultierenden Konsequenzen erfordert.

So kann z. B. ein falscher oder unzureichender Insolvenzantrag vom Insolvenzgericht zurückgewiesen werden oder erhebliche Zeit für eine "Nachbesserung" des Antrags notwendig werden. Hierdurch kann eine Vertiefung des Vermögensschadens eintreten, wodurch unter Umstände Haftungsansprüche oder die Gefährdung der Restschuldbefreiung wegen Gläubigerschädigung begründet werden kann.

Es ist klar anzuraten, für das Stelle eines Insolvenzantrages eine fachkundige Person zu beauftragen.

Auch vor dem Hintergrund, ob es nicht eine alternative Lösung zu einem Insolvenzantrag gibt.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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Foto(s): Dr. Holger Traub generiert über ChatGPT

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