Internetrecht-Rostock.de vor dem LG Dresden erfolgreich gegen den VSV e.V.
- 4 Minuten Lesezeit

Über die Vertragsstrafenforderungen des Vereins Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (VSV) hatte ich hier in der Vergangenheit bereits wiederholt berichtet. Der Verein macht nach wie vor Vertragsstrafen geltend. In einem der von mir auf Beklagtenseite betreuten laufenden gerichtlichen Verfahren hat das Landgericht Dresden jetzt eine Vertragsstrafenklage des Vereins abgewiesen (LG Dresden, Urteil vom 11.04.2025, Az. 41 HK O 8/24, noch nicht rechtskräftig):
Rückblick:
Der VSV ist seit Anfang 2021 und auch aktuell nicht in der Liste der abmahnbefugten Verbraucherverbände gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen (Stand: 14.04.2025; zum Zeitpunkt der Überprüfung am 14.04.2025 Stand der Liste: 06.03.2025). Ob der Verein einen Antrag auf (Wieder-)Eintragung in die Liste gestellt hat, entzieht sich meiner Kenntnis.
Der VSV hat in den letzten Jahren zwar keine Abmahnungen ausgesprochen. Aus alten Unterlassungserklärungen hat der Verein bei Verstößen gegen die übernommenen Verpflichtungen jedoch weiterhin Vertragsstrafen geltend gemacht. Allein hier in der Kanzlei liegen inzwischen mehr als 30 solche Verfahren vor. Der aus den entsprechenden Verfahren offene Gesamtbetrag der Vertragsstrafen liegt inzwischen bei insgesamt mehr als 350.000,00 Euro. Angesprochen auf die entsprechenden Verfahren hat der VSV selbst eingeräumt, dass die Verfahren zu einer „Vielzahl von Verfahren“ gehören.
Gerichte prüfen unter anderem Rechtsmissbrauch
Die Vertragsstrafenforderungen des VSV unterliegen nach meiner Auffassung unter verschiedenen Aspekten Bedenken:
- Zum einen meine ich, dass sich ganz grundsätzlich die Frage stellt, ob der VSV aus einer alten Unterlassungserklärung Vertragsstrafe fordern darf, obwohl er nicht mehr in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände eingetragen ist. Diese Frage ist bislang allerdings noch nicht abschließend geklärt. Ich führe aktuell zwei gerichtliche Verfahren, in denen diese Frage geklärt werden soll.
- Zum anderen halte ich die Vertragsstrafenforderungen des VSV der Höhe nach für deutlich überzogen. Diese Frage wäre - wenn das zuständige Gericht das Vorgehen des Vereins nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet - anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu klären.
Ich persönlich halte die Vertragsstrafenforderungen des VSV für rechtsmissbräuchlich und überzogen. Die abschließende gerichtliche Klärung dieser Fragen steht bislang allerdings noch aus, da die von mir auf Beklagtenseite betreuten gerichtlichen Verfahren aktuell noch laufen (Stand: 14.04.2025).
LG Dresden: Vertragsstrafenforderung des VSV ist Rechtsmissbrauch
Das LG Dresden hat in einem von mir auf Beklagtenseite betreuten gerichtlichen Verfahren eine Vertragsstrafenklage des VSV kostenpflichtig abgewiesen und das entsprechende Urteil mit der Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung der Vertragsstrafenforderung begründet (LG Dresden, Urteil vom 11.04.2025, Az. 41 HK O 8/24, noch nicht rechtskräftig):
„Dem Kläger ist vorliegend die Berufung auf einen vertraglichen Vertragsstrafenanspruch ausnahmsweise als unzulässige Rechtsausübung verwehrt. Denn die Sachbefugnis des Klägers ist bei Geltendmachung der Vertragsstrafe mit seinem Schreiben vom 24.03.2023 aufgrund der Aufhebung seiner Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagegesetz bereits im Jahr 2021 eindeutig weggefallen, § 8 Abs. 3 Ziff. 3 UWG (…). Er ist demnach im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung seit mindestens vier Jahren nicht mehr nach § 8 Abs. 3 Ziff. 3 UWG sachbefugt und hat auch keine Umstände dafür vorgetragen, zwischenzeitlich - nach dem eine solche jedenfalls im März 2023 nicht absehbar war - eine mitgliedschaftliche Entschließung gefasst zu haben, die Wiedereintragung in die Liste zu betreiben und auch über die hierfür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen zu verfügen. Der vertraglich gesicherte gesetzliche Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nach dem Verlust der Sachbefugnis unzweifelhaft, d.h. ohne Weiteres erkennbar, nicht mehr zu. Deshalb stünde es mit der Funktion der Unterwerfungserklärung als einem in seinen Wirkungen dem gerichtlichen Unterlassungstitel angenäherten Instruments nicht in Einklang, wenn der seiner Sachbefugnis eindeutig entledigte Kläger für vor der Kündigung liegende Verstöße noch Vertragsstrafe beanspruchen könnte (…).“
Mit den weiteren aus meiner Sicht für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Aspekten und mit der Frage nach der Höhe der Vertragsstrafenforderung musste sich das LG Dresden dann gar nicht mehr befassen.
Es bleibt nun abzuwarten, ob der VSV Berufung gegen das Urteil einlegen wird.
Sie sollen auch eine Vertragsstrafe an den VSV zahlen?
Wenn Sie auch eine Vertragsstrafe an den VSV zahlen sollen, stellt sich die Frage: einfach zahlen und Ruhe haben (bis zum nächsten Mal), verhandeln (um die Angelegenheit durch Zahlung eines geringeren Betrages beizulegen) oder zurückweisen (und auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen)? Kurze Antwort: die „richtige“ Reaktion auf eine Vertragsstrafenforderung des VSV hängt von verschiedenen Aspekten ab, die ich gern mit Ihnen erörtere. Die Mandanten, die ich bislang beraten habe, haben aufgrund unterschiedlicher Ausgangssituationen unterschiedlich über die Reaktion auf die Vertragsstrafenforderung des VSV entschieden.
Meine Empfehlungen:
- Die wichtigste Entscheidung: Lassen Sie sich fachkundig anwaltlich beraten!
- Leisten Sie ohne vorherige fachkundige Beratung keine Zahlung.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de bereits eine ganze Reihe von Online-Händlern, die sich gegen eine Vertragsstrafenforderung des VSV zur Wehr setzen.
Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.
Sie wünschen eine Beratung?
Wenn Sie auch Post vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (VSV) erhalten haben und eine Vertragsstrafe zahlen sollen:
- Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
- Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.
Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Internetrecht-Rostock.de
Möglicherweise ebenfalls interessant für Sie:
Update VSV-Vertragsstrafen (Dezember 2024)
Update VSV-Vertragsstrafen (April 2024)
Update VSV-Vertragsstrafen (Februar 2024)
Haben Sie auch eine Klage vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. erhalten?
VSV-Vertragsstrafenforderung: ignorieren, zahlen, verhandeln oder zurückweisen?
Artikel teilen: