Ist ein Tierarzt ein Arzt?

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Das OLG Celle (Beschluss vom 29.01.2024, Az.: 8 U 146/23) hat entschieden: Ein Tierarzt ist kein Arzt im Sinne der maßgeblichen Versicherungsbedingungen der verklagten privaten Krankenversicherung. 

Der Kläger klagte als Tierarzt auf Umstufung in einen Tarif für „Medizinstudenten und Ärzte“. 

Das Landgericht Stade wies die Klage ab, das OLG Celle die Berufung zurück. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass im berufsrechtlichen Zusammenhang durchgängig zwischen Ärzten einerseits und Tierärzten andererseits unterschieden werde, mithin Tierärzte gerade nicht dem Begriff der „Ärzte“ unterfielen. Nachdem Krankenversicherungen für Ärzte indessen typischerweise nur mit Angehörigen dieser Berufsgruppe geschlossen würden, sei durch die Verwendung des Begriffs „Ärzte“ in den Versicherungsbedingungen die Versicherungsfähigkeit damit hinreichend bestimmt dahingehend eingegrenzt, dass jedenfalls Tierärzte davon nicht erfasst seien. Da das Ergebnis der am objektiven Maßstab orientierten Auslegung des Begriffs des „Arztes“ i.S.d. streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen eindeutig sei, läge auch keine Unklarheit gemäß § 305c Abs. 2 BGB vor.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf der Grundlage von §§ 3, 9 ZPO orientiere sich für das Umstufungsbegehren an dem Unterschiedsbetrag zwischen der Prämie in dem Herkunftstarif und der Prämie in dem Zieltarif. Denn wirtschaftlich sei das Klägerinteresse nur auf die Ersparnis des Differenzbetrags gerichtet, da der bestehende und der erstrebte Versicherungsschutz inhaltlich gleichartig sind.

Stand 05.02.2024


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