Italien: Internationaler Warenkauf, Ex-Works Klauseln und Gerichtsstand

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Der italienische Kassationshof hat erneut den Grundsatz bestätigt (Beschluss Nr. 20633 vom 28.6.2022 und Beschluss Nr. 22674 vom 20.7.2022), wonach die s.g. Ex-Works Klauseln, die oftmals einseitig in Rechnungen für die Lieferung von Waren im internationalen Handel aufgenommen werden, nicht von dem Kriterium abweichen können, das die Gerichtszuständigkeit in Bezug auf den Ort der Warenlieferung festlegt, wenn es keine eindeutige Vereinbarung zwischen den Parteien zu diesem Punkt gibt.

Zwar soll die Einfügung der oben erwähnten Klausel "Ex-Works" in der Regel den Übergang der Gefahren und Kosten des Transports auf den Käufer regeln, nicht aber die Bestimmung des Gerichtsstands beeinflussen, so die Schlussfolgerung des Kassationshofs.

Beim internationalen Warenkauf ist für Streitigkeiten über die Bezahlung der Waren gemäß Artikel 7 EUGVVO das Gericht des Ortes der tatsächlichen Lieferung der Waren zuständig, wobei die Aufnahme einer Ex-Works Klausel in den Vertrag dieser Schlussfolgerung nicht entgegensteht, es sei denn, sie wird durch eine besondere Vereinbarung ergänzt, die darauf abzielt, dem Ort des Gefahrenübergangs auch den Wert des Ortes der Lieferung der Waren eindeutig zuzuordnen.

In Anwendung dieses Grundsatzes hat der Oberste Gerichtshof in dem konkreten Fall festgestellt, dass der in der Ex-Works Klausel von den Parteien zum Ausdruck gebrachte Wille, um den Übergang der Risiken und Kosten des nachfolgenden Warentransports auf den Käufer zu regeln, nicht klar und eindeutig formuliert worden war.

Demzufolge wurde z.B. die von einem ital. Verkäufer in Italien eingebracht Klage gegen einen englischen Käufer mit dem Hinweis der mangelnden Zuständigkeit des ital. Gericht abgewiesen.

RA Alexander Gebhard steht bei der Ausformulierung rechtswirksamer Klauseln über die Gerichtszuständigkeit zur Verfügung.



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