Jetzt Corona-Entschädigung einfordern
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Auch 3 Jahre nach Beginn der Corona-Pandemie gibt es noch offene Rechtsfragen, mit denen sich die Gerichte beschäftigen müssen. Gerne beraten und vertreten wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21 - entschieden, dass Ansprüche gegen die Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie während des sogenannten "zweiten Lockdowns" bestehen können.
Maßgeblich sei, dass die Krankheit COVID-19 und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 am 23. Mai 2020 in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG namentlich genannt wurden.
Ansprüche für die davonfliegende Zeit hat der BGH hingegen vernein
Mit Urteil vom 17.03.2022 – III ZR 79/21 hatte der BGH Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), abgelehnt.
Die Schließungen von Gastronomiebetrieben hatte das Bundesverwaltungsgericht für rechtmäßig befunden (BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1.21).
Nunmehr gibt es für Versicherte doch noch eine Aussicht, Ansprüche außerhalb der Corona-Soforthilfen zu erhalten.
Zur Prüfung Ihrer Ansprüche übermitteln Sie uns bitte Ihren Versicherungsschein mit den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sowie eine Darstellung der Schäden, die Sie aufgrund der Betriebsschließung erlitten haben. Sollte Ihre Betriebschließungsversicherung bereits eine Regulierung abgelehnt haben, übersenden Sie uns bitte auch dieses Schreiben.
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