Kabelgebühren können nicht mehr als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden

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Das Ende des "Nebenkostenprivilegs" für den Kabelfernsehanschluss ab dem 01.07.2024 bedeutet, dass Vermieter die Kosten nicht mehr über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen dürfen. Mieter haben dann die Wahl, wie sie fernsehen möchten, sei es durch einen eigenen Kabelanschluss, Satellit, Antenne oder Streaming. Vermieter, die Sammelverträge mit Kabelanbietern haben, stehen vor der Entscheidung, diese Verträge aufgrund eines Sonderkündigungsrechts zu kündigen. Es wird empfohlen, dass Vermieter und Mieter eine gemeinsame Lösung finden, bei der der Mieter sich selbst um den TV-Empfang kümmert und ggf. eine neue Vereinbarung getroffen wird, die eine Bereitstellungspflicht des Vermieters ausschließt, besonders wenn diese noch in Altmietverträgen enthalten ist.

Wer schaut in die Röhre? Mieter oder Vermieter?


Bislang konnten die Kosten und Gebühren für den Kabelfernsehanschluss im Rahmen der Nebenkostenabrechnung als Nebenkosten umlegen. Das sogenannte "Nebenkostenprivilegs" endet nunmehr zum 30.06.2024. 


Ab dem 01.07.2024 dürfen die Kosten für den Kabelfernseheranschluss nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden. Gesetzlich gilt dies eigentlich bereits seit Dezember 2021, wobei der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis 30.06.2024 eingeräumt hat. Nunmehr ist also Schluss mit der Umlegung der Kabel TV-Gebühren auf die Mieter


Einige Mieter dürfte dies freuen - andere eher weniger. Mieter, die weiter fernsehen wollen, müssen abklären, ob und wie das ab Juli 2024 umgesetzt wird. In Betracht kommt ein eigener Kabelanschluss bei einem Anbieter der Wahl, oder Fernseher per Satellit, Antenne oder schlichtweg durch Streaming (Internetfernsehen). Für den Mieter bedeutet dies, er kann selbst entscheiden, ob und zu welchen Kosten er fernsehen möchte. 


Das Ganze ist jedoch nicht ganz unproblematisch für laufende Mietverhältnisse. Die Vermieter und Wohnungseigentümer haben meist Sammelverträge mit Kabelanbietern geschlossen. Diese laufen weiter, sofern der Wohnungseigentümer diese nicht kündigt. Aufgrund der Gesetzesnovelle steht dem Wohnungseigentümer und Vermieter jedoch ein fristloses Sonderkündigungsrecht zu, wofern der Vertrag vor dem 01.12.2021 geschlossen wurde.


Handlungsempfehlung


Es ist sowohl für Vermieter als auch für Mieter zu empfehlen mit der anderen Partei ins Gespräch zu kommen und eine gemeinsame Lösung zu finden. Sachgerecht und hilfreich wäre es, mit dem Mieter zu vereinbaren, dass dieser sich selbst um den TV-Empfang kümmert und der Sammelvertrag mit dem Anbieter dann gekündigt werden kann. Somit hat der Mieter eine eigene Kontrolle über Kosten und Ausmaß. Zeitgleich sollte auch vereinbart werden, dass eine Bereitstellungspflicht des Vermieters entfällt. Achtung: Die Bereitstellungspflicht ist in den meisten Altmietverträgen noch enthalten, sodass auch hier zu prüfen ist, ob eine neue Vereinbarung mit dem Mieter notwendig ist!

Foto(s): Blatt § Kollegen

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